Erkennbarkeit von gemeinsamen Geh-/ Radwegen und reinen Gehwegen

Die entsprechenden Verordnungen (StVO / VwV-StVO) und die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) enthalten keine konkreten Vorgaben, ob gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht grundsätzlich mit Piktrogrammen "Radfahrer" und "Fußgänger" markiert werden müssen. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO - Zu § 2, Rand- Nr. 30) heißt es lediglich: “Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.”

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden entscheiden, ob und wie sie Nebenanlagen kennzeichnen, die auch für den Radverkehr vorgesehen sind. Dabei sind die Hinweise der zuständigen höheren Landesbehörden zu beachten. Nach vorliegenden Informationen sollen demnach gemeinsame Geh-/ Radwege ohne Benutzungspflicht in der Regel nicht mit Piktogrammen gekennzeichnet werden.

Im Kreis Gütersloh war es bisher langjährige Praxis, dass einheitlich rote oder zweigeteilt rot/graue Straßen-Nebenanlagen ohne weitere Markierungen auch für den Radverkehr vorgesehen waren. Ortskundige Radfahrer erkennen an der roten Pflasterung, dass sie darauf fahren dürfen. Grau gepflasterte und für den Radverkehr freigegebene Nebenanlagen sind durch Piktogramme "Radfahrer" und ggf. "Fußgänger" ergänzend gekennzeichnet.

Wenn das Erscheinungsbild einer Nebenanlage, auf der nur Fußgängerverkehr zugelassen werden soll, nicht dem ortsüblichen Bild eines Gehweges entspricht oder wenn starke Zweckentfremdung durch fahrende oder parkende Fahrzeuge festgestellt wird, kann die Straßenverkehrsbehörde in ihrem Ermessen den Zweck des Gehweges durch verschiedene Maßnahmen klarstellen.

Eine groß angelegte Kontrollaktion der Gütersloher Polizei hat gezeigt, dass Radfahrer, Polizei und Straßenverkehrsbehörde unterschiedlicher Ansicht über die Zweckbestimmung einiger Nebenanlagen sind.

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