Radwege-Info
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Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1997 gilt als Grundprinzip, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen sollen. Die seit der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung im Jahre 1937 geltende Separierung der Verkehrsteilenehmer (Autos auf die Straße, Radfahrer auf den Radweg) wurde damit theoretisch deutlich gelockert und damit u.a. auch einer Forderung des ADFC nachgekommen.
Mehrere Studien zeigen deutlich, dass inbesondere bei innerörtlichen Radwegen das Fahren auf Radwegen im Vergleich zum Befahren der Fahrbahn erheblich risikoreicher ist. Forscher an der Universität Lund in Schweden konnten u.a. ein bis zu 13-faches Unfallrisiko auf Radwegen nachweisen.
Bis zum 3. Oktober 1998 mussten in Deutschland bestehende Benutzungspflichten anhand von Qualitäts- und Sicherheitskriterien überprüft werden. Dies ist in vielen Fällen nicht geschehen und daher existieren in Deutschland nach wie vor viele benutzungspflichtige Radwege, die die festgelegten Kriterien nicht erfüllen.
Benutzungspflichtige und nicht benutzungspflichtige Radwege
Heute unterscheidet der Gesetzgeber zwischen benutzungspflichtigen Radwegen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen.
Benutzungspflichtige Radwege sind durch ein blaues Schild gekennzeichnet:
- Zeichen 237, Radweg
- Zeichen 240, gemeinsamer Rad- und Fußweg. Radfahrer und Fußgänger teilen sich den selben Weg. Radfahrer sind verpflichtet, auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
- Zeichen 241, getrennter Rad- und Fußweg. Rad- und Fußweg sind durch bauliche Maßnahmen voneinander getrennt. Erfahrungsgemäß kommt es dennoch oft zu Konflikten zwischen Radfahrern und Fußgänger, daher sollten auch hier Radfahrer stets bremsbereit fahren.
Wenn ein Radweg durch eines dieser Zeichen gekennzeichnet ist, müssen sie benutzt werden, sofern sie straßenbegleitend sind und zumutbar sind, also z.B. nicht durch Autos zugeparkt sind. Falls ein Radweg auch entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung ausgeschildert ist (linker Radweg), so muss auch dieser benutzt werden. Die Beschilderungen gelten jeweils für die Fahrtrichtung, für die sie aufgestellt und lesbar sind. Eine Ausnahme ist die Bildung eines Verbandes gemäß § 27 StVO:
"Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren."
Benutzungspflichten sind nur „nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs“ – hier sind die Radfahrer gemeint, deren Wahlfreiheit aufgehoben werden soll – „dürfen nur angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt…“ (Abs. 9 in § 45 StVO). Allerdings müssen benutzungspflichtige Radwege auch dann benutzt werden, wenn sie eigentlich nicht hätten angeordnet werden dürfen.
Nicht benutzungspflichtige Radwege sind fahrbahnbegleitende, baulich angelegte und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Fahrradverkehr bestimmte Radwege, die jedoch nicht ausgeschildert sind3. Ihre Benutzung ist in Fahrtrichtung freiwillig. Leider ist nicht immer klar erkennbar, ob es sich bei einer Nebenanlage um einen kombinierten Geh- und Radweg oder um einen reinen Gehweg handelt.
Die Benutzung von linken Radwegen, die nicht ausgeschildert sind, ist verboten. Ein Sonderfall ist die Freigabe von Geh- oder Radwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“. Diese dürfen mit besonderer Rücksicht auf Fußgänger und ggfs. entgegenkommende Radfahrer benutzt werden.
Der ADFC empfiehlt, innerorts nicht benutzungspflichtige Radwege zu meiden und stattdessen die Fahrbahn zu benutzen, da insbesondere innerorts die Benutzung der Fahrbahn deutlich sicherer ist, als die Benutzung von Radwegen.
Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die möglichen Situationen. Die Beschilderungen gelten nur für die Fahrtrichtung, für die sie aufgestellt und lesbar sind.
Situation | Schilder | Radweg/Gehweg | Fahrbahn |
---|---|---|---|
rechter Radweg | ![]() ![]() ![]() | Benutzungspflicht | Benutzungsverbot |
linker Radweg | ![]() ![]() ![]() | Benutzungspflicht | Benutzungsverbot |
rechter | - keine -3 | Benutzungsrecht | Benutzungsrecht1 |
linker Radweg | - keine - | Benutzungsverbot | Benutzunsgpflicht1 |
linker Radweg | ![]() | Benutzungsrecht | Benutzungsrecht1 |
rechter | ![]() | Benutzungsrecht2 | Benutzungsrecht1 |
linker Gehweg | ![]() | Benutzungsrecht2 | Benutzungsrecht1 |
1 Falls kein mit den Zeichen 237, 240 oder 241 ausgeschilderter Radweg auf der anderen Straßenseite existiert.
2 In der am 01.04.2013 inkraftgetretenen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es in der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 18) zu dem Verkehrszeichen 239 (Gehweg):
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
3 Falls die Zweckbestimmung des unbeschilderten Weges nicht an seiner baulichen Gestalltung erkennbar ist, sollten Piktogramme auf den Boden markiert werden:
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Radweg
Gehweg