Polizei verirrt sich im Verler Schilderwald an der Gütersloher Straße / Paderborner Straße.

Am 10.08.2012 wurde in Verl ein Radfahrer von der Polizei angehalten, der auf der Fahrbahn der Paderborner Straße fuhr.

Dem Radfahrer wurde vorgeworfen, die angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht beachtet zu haben. Die Polizeibeamten deuteten auf das 30 -50 Meter vorausstehende Zeichen 240 StVO hinter der Einmündung Lindenstraße. Allerdings ist der Gehweg in dem Abschnitt zwischen den Einmündungen Bahnhofstraße und Lindenstraße mit Zeichen 239 StVO iVm Z 1022-10 (Gehweg - Radfahrer frei) beschildert und Radfahren auf der Fahrbahn ist hier zulässig.

Der Radfahrer lehnte das angebotene Verwarngeld von 15 € ab. Darauhin teilte der Polizeibeamte ihm mit, dass er eine Anzeige fertigen werde.

Die Gehwege an dem Straßenzug Gütersloher Straße / Paderborner Straße sind in drei Abschnitten mit Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh-/ Radweg) und in zwei Abschnitten mit Zeichen 239 iVm Z 1022-10 (Gehweg - Radfahrer frei) beschildert.

Bild 1: Ab Ortseingang ist der Gehweg mittels Zeichen 240 StVO für Radfahrer als benutzungspflichtig beschildert.
Bild 2: An einem ca. 200 Meter kurzen Abschnitt vor der Einmündung Österwieher Straße ist der Gehweg mittels Zeichen 239 StVO iVm Zusatzzeichen Z 1022-10 freigegeben und Radfahrer dürfen dort auf der Fahrbahn fahren.
Bild 3: Der folgende ca. 150 Meter kurze Abschnitt bis zur Einmündung Bahnhofstraße ist wieder benutzungspflichtig.
Bild 4: In dem folgenden 350 Meter langen Abschnitt dürfen Radfahrer von dem freigegebenen Gehweg auf die Fahrbahn wechseln.
Bild 5: Ab der Einmündung Lindenstraße sind die letzten 500 Meter bis zum Ende des Gehweges an der Einmündung der Bielefelder Straße dann wieder benutzungspflichtig.
 

Der Radfahrer wurde unrechtmäßig beschuldigt

Der kontrollollierte Radfahrer kam aus dem Florianweg und bog nach rechts in die Fahrbahn der Paderborner Straße ein. Der hier vorhandene Gehweg ist zwischen den Einmündungen Bahnhofstraße und Lindenstraße mittels Zeichen 239 StVO iVm Zusatzzeichen 1022-10 (Gehweg - Radfahrer frei) für den Radverkehr freigegeben. Wahlweise dürfen Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Vor der Einmündung Lindenstraße wurde der Radfahrer angehalten. Kurz darauf hielt die Polizei einen in gleicher Weise fahrenden Rennradfahrer an. Vermutlich wurde er ebenfalls zu unrecht beschuldigt, verbotswidrig die Fahrbahn benutzt zu haben.

Bild 1: Aus der Einmündung Florianweg bog der Radfahrer in die Paderborner Straße ein. Hier ist nicht erkennbar, dass auf dem Gehweg Radverkehr zulässig ist.
Bild 2: An dieser Stelle wurden die Radfahrer angehalten. Bis zu dem Zeichen 240 StVO im Hintergrund ist Radfahren auf der Fahrbahn zulässig.

Ist Radfahren auf dem Gehweg der Paderborner Straße sicherer als auf der Fahrbahn?

Die Gehwegbeschilderungen an dem Straßenzug Gütersloher Straße / Paderborner Straße in Verl wurden bereits letztes Jahr vom ADFC-Gütersloh bemängelt und auf Internetseiten dokumentiert: Verl, Gütersloher Straße, FR Paderborn und Verl, Paderborner Straße, FR Paderborn. Für die entgegengesetzte Fahrtrichtung gibt auch entsprechende Mangelmeldungen.

Es stellt sich die Frage, welchen Zweck die Polizei damit erfüllen will, Radfahrer an diesem Straßenzug auf die unsinnig und offensichtlich rechtswidrig beschilderten Gehwege zu zwingen. Der Verkehrssicherheit dient eine solche Maßnahme nicht, zudem war zum Zeitpunkt der Kontrolle die Verkehrsbelastung gering.

Der Polizei sollte mittlerweile bekannt sein, dass Radfahren innerorts im Regelfall auf der Fahrbahn sicherer ist als auf dem Gehweg. So hat die Polizei bei der Kontrollaktion vom 07.05.2012 probiert, aktiv das Befahren von Gehwegen zu sanktionieren. Jedoch wurde auch bei dieser groß angelegten Aktion der Eindruck erweckt, dass es der Polizei darum geht, möglichst viele Verstöße zu ahnden. Aufgrund der unklaren, nicht regelkonformen Verkehrsführungen verliert die Polizei durch ihre Maßnahmen Vertrauen und Glaubwürdigkeit.

Zwischenzeitlich wurde das Verwarngeldverfahren gegen die beiden Radfahrer eingestellt. Dazu die Kreispolizeibehörde Gütersloh: "Die einschreitenden Polizeibeamten sind irrtümlich von einer durchgängigen Benutzungspflicht des dortigen Radweges ausgegangen."

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