Erledigt
21.08.2013
09.12.2011
Daniel Neuhaus
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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In beide Richtungen ist die Benutzungspflicht jeweils nur einmal durch Zeichen 240 ausgewiesen: In Fahrtrichtung Brummelweg direkt nach der Kreuzung mit dem Waldweg (Bild 1), in Fahrtrichtung Waldstraße etwa in der Mitte zwischen Einmüdung Memelweg und Ortsausgang (Bild 2).
Etwa ab der Kreuzung Memelweg beginnt zusätzlich zu der linken Radverkehrsanlage auch rechtsseitig eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob die linksseitige Benutzungspflicht/Freigabe bestehen bleibt, da der linksseitige Radweg ohne explizite Aufhebung der Benutzungspflicht fortgeführt wird. Nach der Novelle der StVo ist eine explizite Wiederholung an Einmündungen nicht mehr erforderlich, um einen Radweg als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Um dort Rechtssicherheit bzgl. (Mit-) Verschulden von Unfällen herzustellen, sollte an geeigneter Stelle die linksseitige Freigabe durch Zeichen 240 iVm Zusatzzeichen "Ende" oder durch Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) aufgehoben werden.
Außerdem ist es fraglich, ob hier die gesetzlichen Vorraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Annordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Benutzungspflicht. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung "insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
Die rechtsseitige Benutzungspflicht Richtung Waldstraße darf ebenso bezweifelt werden, da diese scheinbar willkürlich an einer Stelle, an der nicht einmal eine Auffahrmöglichkeit auf den Radweg angeboten wird, angeordnet wird. Zudem ändert sich an dieser Stelle weder der Zustand der Fahrbahn, des Radwegs noch der Verkehrssituation. Mehr als 80% des innerorts geführten Radwegs kommt ohne die Benutzungspflicht aus.
Im August 2012 informiert die Stadt Verl den ADFC, dass die Benutzungspflichten in Kürze entfernt werden. Es erfolgt keine linksseitige Freigabe des Radwegs.
August 2013: Die Verkehrszeichen 240 StVO wurden zwischenzeitlich entfernt und somit die Benutzungspflichten aufgehoben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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