Verl, Bleichestraße: Mangelhafter Geh-/Radweg in beiden Richtungen benutzungspflichtig

An der Bleichestraße gibt es zwischen den Knotenpunkten mit der Bielefelder Straße und dem Binsenweg einen gemeinsamen Geh- und Radweg.

In Fahrtrichtung stadteinwärts beginnt an dem Knotenpunkt mit dem Binsenweg auf der linken Straßenseite ein gemeinsamer Geh- und Radweg, der für den Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen mittels Verkehrszeichen 240 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist.

Im Verlauf vorher sind keine straßenbegleitenden Sonderwege vorhanden. Da hier für Radfahrende und andere Verkehrsteilnehmer keine erheblich erhöhte Gefahrenlage besteht, hat die Straßenverkehrsbehörde keine Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet (Bild 2).

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und ist laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur zulässig, wenn auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn besteht.

Diese Vorraussetzung wird im gesamten Verlauf der Bleichestraße nicht erfüllt. Daher muss die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden.

November 2013:

An dem Geh-/Radweg wurden Verkehrszeichen 101 (Gefahrenstelle) angebracht (Bilder 7 - 9). Auf den Zusatzzeichen wird die Gefahr näher bezeichnet: "Deckenschäden im Bereich der Radwegoberfläche". Die Neue Westfälische berichtete am 05.11.2013:

"Unebenheiten, Schlaglöcher und bewachsene Zwischenräume zwischen den Steinen erschweren das Fahren erheblich und machen es auch gefährlich. Darauf weisen auch die aufgestellten Schilder ausdrücklich hin."

Laut Rn. 24 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 2 StVO ist eine Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht, dass

"die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird".

Das ist hier nicht der Fall.

Die Verkehrszeichen 240 (Radwegbenutzungspflicht) sind hier unnötig, ungeeignet und somit unverhältnissmäßig. Sie sind rechtswidrig angeordnet und daher aufzuheben.

Mai 2017: Die Benutzungspflicht wurde Aufgehoben. Die Mangelmeldung ist somit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
09.05.2017
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Baulicher Zustand
  • Breite
Bild 1: Der Geh-/Radweg ist in beiden Richtungen benutzungspflichtig.

Bild 1: Der Geh-/Radweg ist in beiden Richtungen benutzungspflichtig.


Bild 2: In Fahrtrichtung stadteinwärts sind im Verlauf vorher keine Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet.

Bild 2: In Fahrtrichtung stadteinwärts sind im Verlauf vorher keine Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet.


Bild 3: In einer Rechtskurve müssen Radfahrende die Straßenseite wechseln.

Bild 3: In einer Rechtskurve müssen Radfahrende die Straßenseite wechseln.


Bild 4: Der Weg ist zu schmal und in einem sehr schlechten Zustand.

Bild 4: Der Weg ist zu schmal und in einem sehr schlechten Zustand.


Bild 5: In Fahrtrichtung stadtauswärts.

Bild 5: In Fahrtrichtung stadtauswärts.


Bild 6: Hier endet der benutzungspflichtige Geh-/Radweg. Da im weiteren Verlauf auch für Radfahrende auf der Fahrbahn keine erheblich erhöhte Gefahrenlage besteht, sind keine Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet.

Bild 6: Hier endet der benutzungspflichtige Geh-/Radweg. Da im weiteren Verlauf auch für Radfahrende auf der Fahrbahn keine erheblich erhöhte Gefahrenlage besteht, sind keine Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet.


Bild 7

Bild 7


Bild 8

Bild 8


Bild 9

Bild 9


Bild 10: Die Benutzungspflicht wurde aufgehoben.

Bild 10: Die Benutzungspflicht wurde aufgehoben.




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