Erledigt
06.08.2015
27.11.2011
Thorsten Beermann
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Verordnungsgeber macht das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf Sonderwege verweisen, von strengen Anforderungen abhängig, die an der gesamten Arndtstraße nicht erfüllt werden. So gibt es hier keine besonderen, örtlich bedingten Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)
Zudem ist laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
06.08.2015: Die Verkehrszeichen 240 wurden in beiden Fahrtrichtungen entfernt. Damit sind die Benutzungspflichten aufgehoben. Durch die angebrachten Piktogramme ist der Sonderweg als gemeinsamer Geh- und Radweg erkennbar, der in Fahrtrichtung rechts von Rad Fahrenden benutzt werden darf (Bild 2).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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