Gütersloh, Lindenstraße II: Überflüssige und irreführende Markierung der Seitenstreifen

Im Zuge der 2012 durchgeführten Straßenerneuerung wurden an der Lindenstraße zwischen den Einmündungen Carl-Bertelsmann-Straße und Neuenkirchener Straße Seitenstreifen angelegt (Bild 4).

Im April 2013 wurden die Seitenstreifen rot gefärbt und mit Piktogrammen markiert, die in Anlehnung an das Verkehrszeichen 237 StVO (Radweg) ein mit einem Kreis umrandetes Fahrrad zeigen. Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA - Abschnitt 3.3) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen werden diese Piktogramme zur Verdeutlichung der Benutzungspflicht von Radfahrstreifen markiert. Verkehrszeichen 237 StVO wurden aber nicht aufgestellt.

Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2 Rand-Nr. 10) sind an Radfahrstreifen Verkehrszeichen 237 StVO aufzustellen. Dementsprechend sind Radfahrstreifen immer benutzungspflichtig. Allerdings kommt an der Lindenstraße die Anordnung von Radfahrstreifen nicht in Betracht, da hier die gemäß Absatz 9 Satz 2 § 45 StVO für eine solche Anordnung erforderlichen Vorraussetzungen nicht erfüllt werden und der laut den technischen Regelwerken erforderliche Sicherheitsraum zu den Parkständen nicht vorhanden ist.

Die Einfärbung und die Piktogramme sind überflüssig, da laut Absatz 4 Satz 5 § 2 StVO Radfahrende rechte Seitenstreifen auch dann benutzen dürfen, wenn sie nicht besonders gekennzeichnet sind. Sie sind irreführend, da sie den Eindruck einer (benutzungspflichtigen) Radverkehrsanlage vermitteln.

Die nach Absatz 9 Satz 2 § 45 StVO hier zwar zulässige Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340 - Leitlinie) kommt ebenfalls nicht in betracht, da die nur ca. 100 m langen Streifen den Radverkehr im weiteren Verlauf (zum Beispiel in Fahrtrichtung Neuenkirchener Straße) auf Hochbordradwege leiten (Bilder 3 + 8). Die Schutzstreifen wären durch das Rechtsfahrgebot unter Beachtung der Seitenabstände insbesondere zu den Parkständen benutzungspflichtig. Die Benutzung der Streifen von Radfahrern, die im Verlauf vor- und nachher rechtmäßig die Fahrbahn benutzen ist wegen den nach wenigen Metern erforderlichen Fahrstreifenwechseln nicht zweckmäßig.

Die Seitenstreifen sind allenfalls eine Alternative für Radfahrende, die im Verlauf vor- und nachher die Radwege benutzen wollen. Die Markierungen und Einfärbungen, die den Eindruck einer Radverkehrsanlage vermitteln, müssen entfernt werden.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
28.07.2013
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Markierung
Bild 1: In Fahrtrichtung Neuenkirchener Straße

Bild 1: In Fahrtrichtung Neuenkirchener Straße


Bild 2: Diese Piktogramme werden üblicherweise zur Verdeutlichung einer Radwegbenutzungspflicht markiert.

Bild 2: Diese Piktogramme werden üblicherweise zur Verdeutlichung einer Radwegbenutzungspflicht markiert.


Bild 3: In der Kurve gibt es eine Überleitung auf den Hochbordradweg.

Bild 3: In der Kurve gibt es eine Überleitung auf den Hochbordradweg.


Bild 4: Der Zustand der Seitenstreifen bis April 2013.

Bild 4: Der Zustand der Seitenstreifen bis April 2013.


Bild 5: In Fahrtrichtung Carl-Bertelsmann-Straße.

Bild 5: In Fahrtrichtung Carl-Bertelsmann-Straße.


Bild 6

Bild 6


Bild 7: Hier wird der Radverkehr ebenfalls ...

Bild 7: Hier wird der Radverkehr ebenfalls ...


Bild 8: ... auf einen Hochbordradweg geleitet.

Bild 8: ... auf einen Hochbordradweg geleitet.




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