Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
normal
- Benachteiligung
- Benutzungspflicht
- Breite
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die 2,00 m breiten Gehwege sind im Verlauf vor den Zeichen 240 StVO nicht für den Radverkehr freigegeben. Hinter der Kreuzung werden die Verkehrszeichen nicht aufgehoben (Bilder 5 + 8). Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 20) müssen mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnete Nebenanlagen innerorts mindestens 2,50 m breit sein.
Zudem ist laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Die 50 m kurzen Stummelgeh-/ (Rad-) wege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Bisher durften Radfahrer ab dem vollendeten 10. Lebensjahr vor der Ampel nicht auf den Gehweg auffahren und mussten zum Überqueren der Kreuzung die Fahrbahn benutzen (Bilder 9 + 10). Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen. Daher müssen die Zeichen 240 StVO umgehend wieder entfernt werden.
Bild 1: In Fahrtrichtung stadteinwärts: Der Gehweg ist zu schmal für den gemeinsamen Fußgänger- und Radverkehr.
Bild 2: Die Beschilderung leitet dazu an, schon vor dem Verkehrszeichen regelwidrig auf dem Gehweg zu fahren.
Bild 3: An einer Grundstücksausfahrt müssen Radfahrer auf den Gehweg wechseln.
Bild 4: Viele Radfahrer benutzen weiterhin, nun regelwidrig aber problemlos und sicher die Fahrbahn.
Bild 5: Beim Einfahren in die Fahrbahn hat der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang.
Bild 6: In Fahrtrichtung stadtauswärts: Der Gehweg ist vor dem Z 240 nicht für den Radverkehr freigegeben.
Bild 7: Die sichere Überquerung der Kreuzung auf der Fahrbahn ist leider nicht mehr zulässig.
Bild 8: Die Zeichen 240 StVO werden hinter der Kreuzung nicht aufgehoben. Daher ist Radfahren auf den Gehwegen hinter der Kreuzung zumindest zulässig.
Bild 9: Fahrtrichtung stadteinwärts: Bisher durften Radfahrer vor der Ampel nicht auf dem Gehweg fahren ...
Bild 10: ... und mussten auch in Fahrtrichtung stadtauswärts zum Überqueren der Kreuzung die Fahrbahn benutzen und dabei die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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