Gütersloh, Auf'm Kampe II: Linksseitig benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg in Tempo-30-Zone

Die Straße Auf'm Kampe befindet sich in einer Tempo-30-Zone. In Fahrtrichtung Wiedenbrücker Straße sind zunächst keine Radverkehrsanlagen vorhanden (Bild 1). Hinter einer Einmündung beginnt ca. 100 m vor der Kreuzung mit der Wiedenbrücker Straße auf der linken Staßenseite die Benutzungspflicht eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Bild 2).

Da der Bordstein an dem Zeichen 240 StVO nicht abgesenkt ist, müssen Radfahrer nach links in die Einmündung abbiegen, an einer Furt absteigen und das Fahrrad bis zu dem Zeichen 240 schieben, da der Fuß- und Radweg im vorherigen Verlauf nicht in Gegenrichtung freigegeben ist. Dies stellt eine unzumutbare und unnötige Behinderung dar.

Zudem ist die Anordnung, dass Radfahrer kurz vor der Kreuzung auf den linksseitigen Fuß- und Radweg wechseln müssen, rechtswidrig:

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht.
  • Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
  • Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Die Benutzungspflicht muss daher aufgehoben werden.

Der Radverkehr kann an der Kreuzung mit der Wiedenbrücker Straße problemlos über die Linksabbiegerspur geführt und zusammen mit den links abbiegenden Kraftfahrzeugen signalisiert werden (Bilder 3 - 5). Um von hier aus das Erreichen des auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Wiedenbrücker Straße verlaufenden, in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtigen Fuß- und Radweg zu erleichtern, sollte eine entsprechende Fläche im Bereich des Grünstreifens asphaltiert werden (Bild 6). Auf der Linksabbiegerspur sollte ein Piktogramm "Radfahrer" und entsprechende Richtungspfeile für den Radverkehr markiert werden.

Die Benutzungspflicht wurde im Januar 2012 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Die vorgeschlagene Querungsmöglichkeit durch den Grünstreifen zum benutzungspflichtigen Radweg an der Wiedenbrücker Straße wurde noch nicht realisiert.

Der Sonderweg ist in Fahrtrichtung rechts mittels Verkehrszeichen 239 StVO iVm Zusatzzeichen 1022-10 (Gehweg - Radverkehr frei) gekennzeichnet.

Analog dazu sollte der Gehweg linksseitig in gleicher Weise gekennzeichnet werden (Bild 7). Laut § 2 Abs. 4  Satz 4 StVO bzw. VwV-StVO (Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4, Rand-Nr. 34) ordnet das alleinstehende Zusatzzeichen 1022-10 eine linksseitige Radverkehrsfreigabe ausschließlich auf Radwegen an.

 

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
22.01.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
niedrig
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Radverkehrsführung
  • Benachteiligung
Bild 1

Bild 1


Bild 2

Bild 2


Bild 3: Radfahrende, die von der Fahrbahn aus nach rechts abbiegen wollen ...

Bild 3: Radfahrende, die von der Fahrbahn aus nach rechts abbiegen wollen ...


Bild 4: ... können den benutzungspflichtigen Geh-/ Radweg auf der anderen Seite der Wiedenbrücher Straße ...

Bild 4: ... können den benutzungspflichtigen Geh-/ Radweg auf der anderen Seite der Wiedenbrücher Straße ...


Bild 5: ... nur über den Grünstreifen erreichen.

Bild 5: ... nur über den Grünstreifen erreichen.


Bild 6: Der Grünstreifen sollte hier befestigt werden.

Bild 6: Der Grünstreifen sollte hier befestigt werden.


Bild 7: Im Januar 2012 wurde die Benutzungspflicht aufgehoben und in eine Radverkehrsfreigabe umgewandelt.

Bild 7: Im Januar 2012 wurde die Benutzungspflicht aufgehoben und in eine Radverkehrsfreigabe umgewandelt.




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