Erledigt
11.11.2011
17.10.2011
Daniel Neuhaus
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Radweg wird durch Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) etwa 10 Meter vor der Ausweisung einer Tempo-30-Zone ausgeschildert.
Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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