Erfasst
25.08.2013
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Im Gegenteil werden durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Daher müssen die Radwegbenutzungspflichten aufgehoben werden.
Bild 1: Radfahrende werden gezwungen, auf der linken Seite zu fahren.
Bild 2: Die Ausfahrten sind zeitweise stark frequentiert.
Bild 3: Auf der Fahrbahn besteht für Radfahrende keine erhöhte Gefahrenlage.
Bild 4: In Fahrtrichtung rechts ist der Geh-/Radweg zunächst nicht benutzungspflichtig.
Bild 5: Rechtsseitig ist der Geh-/Radweg nur in dem letzten 280m langen Abschnitt benutzungspflichtig.
Bild 6: An allen Einmündungen fehlen die vorgeschriebenen Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr von links und rechts).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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