Erledigt
18.09.2012
05.05.2012
Daniel Neuhaus
normal
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Geh- und Radweg ist in beide Richtungen mittels Zeichen 240 als benutzungspflichtig ausgewiesen. Bei der Lindenstraße handelt es sich um eine ruhige Straße mit wenig Kraftfahrzeugverkehr. Im fraglichen Bereich gilt zudem temporär eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.
Es ist an der Lindenstraße in höchstem Maße fraglich, ob hier die gesetzlichen Vorraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Annordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Benutzungspflicht stadteinwärts (Bilder 1 und 2). Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Auch angesichts der Tatsache, dass es weder im Vorlauf noch im Nachlauf Radverkehrsanlagen gibt, führt die Benutzungspflicht ad absurdum. Die linksseitige Benutzungspflicht zwingt Radfahrern in Richtung stadteinwärts zwei unnötige Fahrbahnseitenwechsel auf kürzester Distanz auf.
Da die Oberfläche mit einer gefasten Pflasterung ausgestattet ist, ist sie zudem aufgrund der dadurch entstehenden Erschütterungen und des erhöhten Energieaufwands nicht für den Radverkehr geeignet. Die Benutzungspflichten sollten entfernt werden und der gemeinsame Geh- und Radweg in einen reinen Gehweg umgestaltet werden. Zur Klarstellung kann evtl. Übergangsweise Zeichen 239 ausgeschildert werden.
Im August 2012 informiert die Stadt Verl den ADFC, dass die Benutzungspflicht in Kürze aufgehoben wird. Eine Freigabe für den Radverkehr wird nicht eingerichtet.
Im September 2012 wurde die Radwegbeschilderung entfernt und damit die Benutzungspflicht aufgehoben.
Bild 1: Im Umfeld eines verkehrsberuhigten Bereichs und einer auf temporär 30 km/h beschränkten Fahrbahn ist an der Lindenstraße eine linksseitige Benutzungspflicht angordnet.
Bild 2: Die Benutzungspflicht beginnt an der Wilhelm-Busch-Straße und gilt nur für etwa 200 Meter, dann ist der Geh- und Radweg zu Ende.
Bild 3: Auch rechtsseitig ist der Geh- und Radweg benutzungspflichtig.
Bild 4: Die rechtsseitige Benutzungspflicht beginnt an der Eichendorffstraße.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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