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29.07.2012
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Da hier die laut StVO und der einschlägigen Rechtsprechung erforderlichen Vorraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht erfüllt werden und der Gehweg nicht den Mindestkriterien gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entspricht, sollte die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
Bild 1: Am Ende des Schutzstreifens müssen Radfahrer den Gehweg benutzen
Bild 2: Der Gehweg ist mit nur 1,80 m zu schmal, um darauf Radverkehr zuzulassen
Bild 3: Alternativ darf auf der linksseitigen Nebenanlage gefahren werden
Bild 4: Die Nebenanlage auf der anderen Seite ist nicht benutzungspflichtig
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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