Erfasst
19.02.2012
Andreas Kronier
normal
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Eine besondere Gefahrenlage für Radfahrer besteht auf der relativ ruhigen Margarethe-Windthorst-Straße auf der Fahrbahn nicht.
Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Der gemeinsame Rad- und Gehweg besteht aus Gehwegplatten. Aufgrund abgesunkener und hochstehender Platten weist der Sonderweg eine sehr schlechte Oberfläche auf (Fotos 1 + 2). In den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA 2010) heißt es, dass „die Qualität der baulichen Ausführung wichtig für Verkehrssicherheit und Fahrkomfort auf Radverkehrsanlagen“ ist und dem Radverkehr grundsätzlich hinsichtlich der Oberfläche und weiteren Kriterien „mindestens die gleiche Qualität angeboten werden [soll], wie sie sich für die Fahrbahngestaltung etabliert hat.“ Die Oberfläche des Sonderwegs befindet sich in einem sehr viel schlechteren Zustand als die der Fahrbahn.
Die Benutzungspflicht an der Margarethe-Windthorst-Straße muss aufgehoben werden. Der Sonderweg könnte temporär mit den in Paderborn oder Köln gebräuchlichen Schildern (siehe unten) ausgeschildert werden, um sowohl Radfahrer als auch Autofahrer auf die neue, möglicherweile für regelmäßige Nutzer ungewohnte, Situation aufmerksam zu machen. Alternativ dazu wäre auch eine temporäre Ausschilderung als Gehweg mittels Zeichen 239 StVO möglich.
Die aufgehobenen Platten wurden erneuert bzw. geglättet. Der Mängel wurde behoben. Die Benutzungspflicht jedoch besteht weiterhin.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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