Erfasst
10.01.2012
Andreas Kronier
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Hesselner Straße befindet sich zwischen den Einmündungen Clever Straße und der Rolandstraße in einer Tempo-30-Zone. Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Zudem kommt noch, dass der Radweg selbst in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Diese Gefährdung besteht in der ruhigen Wohnstraße nicht und aus diesem Grund sind die Benutzungspflichten zu entfernen. Auch eine Freigabe in Gegenrichtung durch Zeichen 1022-10 sollte unterbleiben. Die Benutzungspflicht außerhalb der Tempo-30-Zone sollte ebenso aufgehoben werden, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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