In Bearbeitung
23.08.2013
28.07.2013
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- Einbahnstraße
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsverbot ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen, um auch Radverkehr in einer Richtung zu verbieten, werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.
Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.
Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220 und 267 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen.
Zudem sollte das Verkehrszeichen 315 (Parken längs halb auf dem Gehweg) entfernt werden. Laut VwV-StVO (Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74) darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, "wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt". Das ist hier nicht der Fall (Bilder 3 + 4).
Im August 2013 wurde die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 5). Zudem wurden an einem der Verkehrszeichen "Einbahnstraße" ein entsprechendes Zusatzzeichen angebracht (Bild 6).
Die Verkehrszeichen 267 StVO auf den beiden Fahrbahnseiten widersprechen sich. Daher sollte unter dem rechten Zeichen 267 ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden.
An der querenden Herzebrocker Straße sind in diesem Abschnitt durchgehend Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) angeordnet. Zur Verdeutlichung der Vorfahrtregelung ist für Radfahrer, die von der Wilhelm-Wolf-Straße in die Herzebrocker Straße einbiegen, gemäß Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1, lfd. Nr. 9.1) ein Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) anzubringen (Bild 8).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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