Gütersloh, Wiedenbrücker Straße II: Benutzungspflicht und schlechte Radverkehrsführung

Der getrennte Fuß- und Radweg an der Wiedenbrücker Straße ist ab der Kreuzung mit dem Westring in Fahrtrichtung Dammstraße mittels Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig beschildert (Bild 1). Zwischen der Einmündung Alte Wiedenbrücker Straße und der Kreuzung mit dem Westring ist der Fuß- und Radweg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig (Bild 2).

Radfahrer, die von der für den Radverkehr freigegebenen Fahrbahn der Hans-Böckler-Straße kommend die Kreuzung mit dem Westring überqueren, können das Zeichen 241 StVO kaum erkennen. Sie wechseln daher nicht auf den Radweg und fahren auf den weitgehend ungenutzten rechten Fahrstreifen am Anfang der Wiedenbrücker Straße (Bild 3). Radfahrer, die von dem benutzungspflichtigen Radweg des Westring aus Richtung Bielefeld kommend die Hans-Böckler-Straße über die Furt überqueren und nach links in die Wiedenbrücker Straße abbiegen wollen, müssen einen großen Bogen und einen starken Schlenker fahren, um den benutzungspflichtigen Radweg zu erreichen (Bilder 4 - 6).

Das Zeichen 241 an der Einmündung Schalückstraße wurde in der KW 03/2012 entfernt (Bilder 7 + 8). Die Benutzungspflicht endet aber gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erst dort, wo „das Ende eines (des) Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist“.

Das linksseitig aufgestellte Zeichen 241 (Bild 2) und die mittels Zeichen 240 StVO angeordnete Benutzungspflicht des gemeinsamen Fuß- und Radweges auf der anderen Straßenseite hindert Radfahrer daran, sich an der Kreuzung entsprechend einzuordnen, um z.B. auf der für den Radverkehr freigegebenen Fahrbahn der Hans-Böckler-Straße weiterzufahren (Bild 9).

Die vom Verordnungsgeber gestellten hohen Vorraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflichten sind hier nicht nachvollziehbar. Die Benutzungspflichten sollten daher aufgehoben werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Anordnung des Zeichens 241 StVO.

Die Benutzungspflichten wurden im Juli 2012 aufgehoben. Linksseitig wurde ab der Einmündung Alte Wiedenbrücker Straße mittels Zeichen Z 1022-10 eine Freigabe in Gegenrichtung angeordnet (Bilder 2 + 9).

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
27.07.2012
Gemeldet am:
03.02.2012
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Radverkehrsführung
Bild 1: Der Rad- Gehweg ist ab der Kreuzung mit dem Westring benutzungspflichtig

Bild 1: Der Rad- Gehweg ist ab der Kreuzung mit dem Westring benutzungspflichtig


Bild 2: Ab der Einmündung Alte Wiedenbrücker Straße ist der Radweg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig

Bild 2: Ab der Einmündung Alte Wiedenbrücker Straße ist der Radweg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig


Bild 3: Aus Richtung Hans-Böckler-Straße kommend ist das Zeichen 241 kaum zu erkennen

Bild 3: Aus Richtung Hans-Böckler-Straße kommend ist das Zeichen 241 kaum zu erkennen


Bild 4: Linksabbiegende Radfahrer vom Westring und geradeausfahrende von der Hans-Böckler-Straße kommend ...

Bild 4: Linksabbiegende Radfahrer vom Westring und geradeausfahrende von der Hans-Böckler-Straße kommend ...


Bild 5: ... müssen einen großen Schlenker fahren ...

Bild 5: ... müssen einen großen Schlenker fahren ...


Bild 6: ... um den benutzungspflichtigen Radweg zu erreichen

Bild 6: ... um den benutzungspflichtigen Radweg zu erreichen


Bild 7: Das Zeichen 241 an der Einmündung Schalückstraße ...

Bild 7: Das Zeichen 241 an der Einmündung Schalückstraße ...


Bild 8: ... wurde bereits in KW 03/2012 entfernt

Bild 8: ... wurde bereits in KW 03/2012 entfernt


Bild 9: Richtung Marktkauf könnte man sich hier gefahr- und problemlos in die Geradeausspur einordnen

Bild 9: Richtung Marktkauf könnte man sich hier gefahr- und problemlos in die Geradeausspur einordnen




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