In Bearbeitung
01.09.2017
15.09.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Ungeeignetheit wird auf der folgenden Internet-Seite erklärt:
http://www.upi-institut.de/upi41.htm
Selbst an unbeschädigten Stellen fährt es sich darauf wie auf einer Rüttelstrecke. Hinzu kommt, daß besonders zwischen Bertelsweg und Brockweg einzelne Steine abgesenkt sind und an einigen Stellen das Pflaster durch Baumwurzeln angehoben wurde. Auf den parallel verlegten Gehwegplatten fährt es sich komfortabeler. Die Benutzung des Radweges ist besonders für zügig fahrende Radfahrer mit hohem Reifendruck unzumutbar.
Daß es auch besser geht, sieht man im weiteren Verlauf des Stadtrings in den Richtungen Verler Str. und Wiedenbrücker Str. Dort wurde Asphalt mit einem Straßenfertiger in Straßenqualität eingebaut.
In einer Schrift des Landes Sachsen-Anhalt (Bauweisen sowie bautechnische Aspekte und Details für Radverkehrsanlagen) heißt es:
"Straßenbegleitende Radwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege sollen hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit (u.a. Ebenheit, Rollwiderstand, Griffigkeit bei Nässe) mindestens der Qualität der Fahrbahn entsprechen. Dies ist erforderlich, damit diese Wege von allen Radfahrern angenommen werden und aufgrund ihrer Bedeutung - verbunden mit einer häufigen, zügigen und ganzjährigen Nutzung - unterhaltungsarm und unterhaltungsfreundlich ausgeführt sind."
Diese Aussage trifft im Kern sicherlich auch für NRW zu.
Bevor nun demnächst damit begonnen wird, die beschädigten Stellen zu flicken, sollte darüber nachgedacht werden, ein geeigneteres Material einzubauen.
Im Frühjahr 2012 wurden die gröbsten Schäden ausgebessert (Bilder 3 - 5). Leider ist die Oberfläche weiterhin wellig und besteht aus ungeeigneten Pflastersteinen.
26.07.2012: Im Juli 2012 wurden die Benutzungspflichten aufgehoben und linksseitig eine Freigabe mittels Zeichen Z 1022-10 (Radfahrer frei) angeordnet. Die schlechte Oberfläche kann damit legal auf der Fahrbahn umfahren werden. Die Mangelmeldung wurde daher auf niedrige Priorität heruntergestuft.
15.02.2014: Im Februar wurde der Radweg wieder in beiden Fahrtrichtungen mittels Verkehrszeichen 241 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Die Mangelmeldung wurde daher auf mittlere Priorität hochgestuft.
September 2017: Mit Urteil vom 13.04.2017 (Az.: 2 K 218/15) hat das Verwaltungsgericht Minden die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Zum 01.09.2017 wurden sämtliche Verkehrszeichen 240 / 241 an dem gesamten Straßenzug Stadtring Kattenstroth/Sundern/Nordhorn entfernt. Das Urteil ist auch in der NRWE - Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: Verwaltungsgericht Minden, 2 K 218/15.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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