In Bearbeitung
30.11.2013
28.07.2013
normal
- Einbahnstraße
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verbot für den Radverkehr, die Fahrbahn entgegen der Einbahnstraße zu benutzen, ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.
Zudem darf laut Absatz 1c § 45 StVO eine Tempo-30-Zone "nur Straßen ohne (...) benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 ...) umfassen."
Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.
Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220 und 267 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen.
Zudem sollte das Zeichen 241 entfernt werden.
November 2013:
Das Zeichen 241 wurde entfernt und die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 3). Zudem wurden an einem der Verkehrszeichen "Einbahnstraße" das entsprechende Zusatzzeichen angebracht (Bild 4).
Die Verkehrszeichen 267 StVO auf den beiden Fahrbahnseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte Radweg zu benutzen ist. Daher sollte unter dem linken Zeichen 267 ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden. Zudem sollte das in Höhe Schulstraße 11 gegenüber der Ausfahrt des Städtischen Gymnasiums vorhandene Zeichen 241 StVO entfernt und an dem Zeichen "Einbahnstraße" das entsprechende Zusatzzeichen angebracht werden (Bild 5).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.