In Bearbeitung
12.01.2013
29.10.2012
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- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Straßen-Nebenanlagen weisen keine Trennung zwischen Gehweg und Radweg auf. Daher sind die Verkehrszeichen 241 hier falsch angeordnet.
Oder will die Straßenverkehrsbehörde den Radfahrern mit diesen Verkehrszeichen sagen, dass sie die links neben dem Gehweg verlaufende Fahrbahn benutzen müssen? Dazu bedarf es allerdings keiner Anordnung von Verkehrszeichen. Laut § 2 StVO, Absatz 1, müssen Fahrzeuge, wozu auch Fahrräder gehören, die Fahrbahn benutzen.
Die falschen Beschilderungen könnten rechts abbiegende Radfahrer dazu anleiten, auf die schmalen Gehwege aufzufahren. Daher sollten die überflüssigen Verkehrszeichen wieder entfernt werden.
Zwischenzeitlich wurden Piktogramme "Radfahrer" auf dem Boden angebracht und die Verkehrszeichen 241 (Getrennter Fuß- und Radweg) gegen Verkehrszeichen 237 (Radweg) ausgewechselt. Auf den Verkehrszeichen wurden manuell Pfeile angebracht (Bilder 4 - 6).
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, Zu den §§ 39 bis 43, Rand-Nr. 7) "dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden" [...] Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen." Die hier angeordneten Verkehrszeichen entsprechen nicht der StVO und sind daher ungültig. Zudem ist kein baulich angelegter Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden, der mittels Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet werden könnte.
Bild 1: In Fahrtrichtung stadteinwärts ...
Bild 2: ... ist der schmale Gehweg als getrennter Geh-/ Radweg gekennzeichnet.
Bild 3: In Fahrtrichtung stadtauswärts. Der Gehweg ist als getrennter Geh-/ Radweg gekennzeichnet. Allerdings ist auf dem Gehweg keine Trennung erkennbar.
Bild 4: Die Zeichen 241 wurden gegen ungültige Zeichen 237 ausgewechselt.
Bild 5: Ist das ein reiner Radweg?
Bild 6
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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