In Bearbeitung
24.08.2013
28.07.2013
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- Einbahnstraße
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsverbot ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen, um auch Radverkehr in einer Richtung zu verbieten, werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.
Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.
Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220, 267 und, soweit vorhanden, 209 - 214 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen.
Im August 2013 wurde die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 2). Zudem wurden an den Verkehrszeichen "Einbahnstraße" und "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" entsprechende Zusatzzeichen angebracht.
Die Verkehrszeichen 267 StVO auf den beiden Fahrbahnseiten widersprechen sich. Es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass der rechte Gehweg zu benutzen ist (Bild 2). Daher sollte unter dem linken Zeichen 267 ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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