In Bearbeitung
10.09.2016
09.01.2012
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
- Breite
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) - Zu § 2 / Rand- Nr. 20 soll ein mit Zeichen 240 beschilderter gemeinsamer Fuß- und Radweg außerorts mindestens 2,00 m breit sein.
Der Rad- Gehweg muss in diesem Abschnitt komplett erneuert werden. Dabei sollten die einschlägigen Richtlinien (z.B. ERA 2010) beachtet, ein ausreichend starker Unterbau geschaffen und eine maschinengefertigte Asphaltdecke aufgezogen werden. Die Benutzungspflichten sollten hinsichtlich der vom Verordnungsgeber (StVO) gestellten, strengen Vorrausetzungen geprüft werden.
Zumindest bis zur Fertigstellung eines neuen Fuß- und Radweg müssen die Benutzungspflichten aufgehoben werden.
September 2016: Der Geh-/ Radweg wurde neu asphaltiert (Bild 5). Die Breite von 1,70 m ist allerdings unzureichend. Zudem sind keine örtlichen Besonderheiten ersichtlich, die eine erheblich erhöhte Gefahrenlage bedingen, wenn Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Daher müssen die Verkehrszeichen 240 entfernt werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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