Gütersloh, Paderborner Straße I: Gehweg nur entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung benutzungspflichtig und unklare Radverkehrsführung

An der Paderborner Straße gibt es auf der rechten Straßenseite einen Gehweg, der ab der Kreuzung mit der Avenwedder Straße in Fahrtrichtung Verl nicht für den Radverkehr freigegeben ist. In Gegenrichtung ist der dann linke Gehweg ab der Einmündung Lortzingstraße mit Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) für den Radverkehr als benutzungpflichtig beschildert (Bilder 1 + 2).

Hauseingänge und Grundstücksausfahrten münden ohne Sichtdreiecke direkt auf den Gehweg. Der Gehweg wird um eine Parkbucht herum stark verschwenkt. Ab der Einmündung Feuerwehrweg wechselt auf der rechten Straßenseite die Pflasterung des Gehwegs ihre Farbe von grau auf rot. Offensichtlich dürfen Radfahrer ab hier den angeblichen Radweg benutzen (Bilder 3 + 4, siehe auch die separate Meldung zur Hauptkreuzung in Friedrichsdorf). Ob der linksseitige Gehweg und somit auch seine Benutzungspflicht gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 41 / Zu den Zeichen 237, 240 und 241 / Rand-Nr. 3 an dieser Stelle oder an der Kreuzung mit der Avenwedder Straße endet, ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Da der Gehweg über die Furt der Kreuzung weiter entlang der Brackweder Straße verläuft, müssen Radfahrer kurz hinter der Kreuzung, wo die rote Pflasterung des rechten (Rad-) Gehwegs endet, eigentlich wieder auf den linken Gehweg wechseln.

Die Gehwege an dem Straßenzug Paderborner Straße / Brackweder Straße sind für den Radverkehr ungeeignet. Zudem macht der Verordnungsgeber das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf Sonderwege verweisen, von strengen Anforderungen abhängig, die an diesem Straßenzug in nördlicher Fahrtrichtung ebenso wenig erfüllt werden, wie in südlicher Fahrtrichtung, wo die Gehwege nicht als benutzungspflichtig beschildert sind. So gibt es hier keine besonderen, örtlich bedingten Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)

Die zeitweise hohe Verkehrsbelastung allein kann einen Zwang für Radfahrer, einen für den Radverkehr völlig ungeeigneten linksseitigen Gehweg zu benutzen, nicht begründen. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben und das Zeichen 240 entfernt werden.

Ende 2012 wurde das Zeichen 240 StVO (Bilder 1 + 6) durch ein Zeichen 237 (Radweg) iVm Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) ersetzt. Damit ist die Benutzungspflicht aufgehoben.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
22.12.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Hindernis
Bild 1: Dieser Gehweg soll nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden

Bild 1: Dieser Gehweg soll nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden


Bild 2: Hauseingänge münden direkt auf den Gehweg

Bild 2: Hauseingänge münden direkt auf den Gehweg


Bild 3: Wie soll man hier weiterfahren?

Bild 3: Wie soll man hier weiterfahren?


Bild 4: Soll man kurz vor der Kreuzung auf die andere Seite wechseln?

Bild 4: Soll man kurz vor der Kreuzung auf die andere Seite wechseln?


Bild 5: In Fahrtrichtung rechts darf der Gehweg nicht befahren werden

Bild 5: In Fahrtrichtung rechts darf der Gehweg nicht befahren werden


Bild 6: Das Z 240 wurde durch ein Z 237 (Radweg) iVm ZZ 1012-31 (Ende) ersetzt

Bild 6: Das Z 240 wurde durch ein Z 237 (Radweg) iVm ZZ 1012-31 (Ende) ersetzt




© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.