Erledigt
22.12.2012
09.01.2012
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Hindernis
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Hauseingänge und Grundstücksausfahrten münden ohne Sichtdreiecke direkt auf den Gehweg. Der Gehweg wird um eine Parkbucht herum stark verschwenkt. Ab der Einmündung Feuerwehrweg wechselt auf der rechten Straßenseite die Pflasterung des Gehwegs ihre Farbe von grau auf rot. Offensichtlich dürfen Radfahrer ab hier den angeblichen Radweg benutzen (Bilder 3 + 4, siehe auch die separate Meldung zur Hauptkreuzung in Friedrichsdorf). Ob der linksseitige Gehweg und somit auch seine Benutzungspflicht gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 41 / Zu den Zeichen 237, 240 und 241 / Rand-Nr. 3 an dieser Stelle oder an der Kreuzung mit der Avenwedder Straße endet, ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Da der Gehweg über die Furt der Kreuzung weiter entlang der Brackweder Straße verläuft, müssen Radfahrer kurz hinter der Kreuzung, wo die rote Pflasterung des rechten (Rad-) Gehwegs endet, eigentlich wieder auf den linken Gehweg wechseln.
Die Gehwege an dem Straßenzug Paderborner Straße / Brackweder Straße sind für den Radverkehr ungeeignet. Zudem macht der Verordnungsgeber das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf Sonderwege verweisen, von strengen Anforderungen abhängig, die an diesem Straßenzug in nördlicher Fahrtrichtung ebenso wenig erfüllt werden, wie in südlicher Fahrtrichtung, wo die Gehwege nicht als benutzungspflichtig beschildert sind. So gibt es hier keine besonderen, örtlich bedingten Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)
Die zeitweise hohe Verkehrsbelastung allein kann einen Zwang für Radfahrer, einen für den Radverkehr völlig ungeeigneten linksseitigen Gehweg zu benutzen, nicht begründen. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben und das Zeichen 240 entfernt werden.
Ende 2012 wurde das Zeichen 240 StVO (Bilder 1 + 6) durch ein Zeichen 237 (Radweg) iVm Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) ersetzt. Damit ist die Benutzungspflicht aufgehoben.
Bild 1: Dieser Gehweg soll nur entgegen der Fahrtrichtung befahren werden
Bild 2: Hauseingänge münden direkt auf den Gehweg
Bild 3: Wie soll man hier weiterfahren?
Bild 4: Soll man kurz vor der Kreuzung auf die andere Seite wechseln?
Bild 5: In Fahrtrichtung rechts darf der Gehweg nicht befahren werden
Bild 6: Das Z 240 wurde durch ein Z 237 (Radweg) iVm ZZ 1012-31 (Ende) ersetzt
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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