Gütersloh, Neuenkirchener Straße V: Fehlende Kennzeichnung, schlechte Oberfläche und unbegründete Benutzungspflicht

An der Neuenkirchener Straße gibt es in Fahrtrichtung Lindenstraße bis zur Einmündung Parkstraße auf der rechten Straßenseite einen nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radweg (Bild 1).

Obwohl die Lichtsignalanlage für die Furt über die Einmündung Parkstraße mit einer kombinierten Streuscheibe für Fußgänger und Radfahrer ausgestattet ist (Bild 2), müssen Radfahrer hier auf die Fahrbahn wechseln. Hinter der Einmündung ist der Gehweg nicht für den Radverkehr freigegeben. Die meisten Radfahrer, die im Verlauf vorher den Radweg benutzen, fahren verbotswidrig auf dem Gehweg weiter (Bild 3).

Da ca. 80 m weiter, hinter der Einmündung Robert-Koch-Straße, ein rot gepflasterter, mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschilderter Geh- und Radweg beginnt, sollte der Gehweg mittels einer geeigneten Kennzeichnung, z.B. Zeichen 1022-10, freigegeben werden.

Die Oberfläche des Geh- und Radweges ist mit kleinen Betonsteinen in den Maßen 10 x 20 cm quer zur Fahrtrichtung gepflastert und ist sehr wellig und uneben (Bild 4). Oberflächen aus Pflastersteinen haben einen hohen Rollwiderstand, sind unkomfortabel zu befahren und besonders für Fahrräder mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck ungeeignet.

Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Das ist hier nicht annähernd der Fall. Der Geh- und Radweg sollte mit einer neuen, maschinengefertigten Asphaltdecke ausgestattet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.

Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn ebenso wenig, wie in den Abschnitten vorher und im weiteren Verlauf an der Lindenstraße und an der Carl-Bertelsmann-Straße, wo die Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig beschildert sind. Die Radwegbenutzungspflicht muss daher aufgehoben werden.

Ende 2012 wurde die Straße erneuert und ein nicht benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg angelegt. Siehe dazu die Mangelmeldung Gütersloh, Neuenkirchener Straße VI: Die neuen Geh- und Radwege entsprechen nicht den Richtlinien.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
24.12.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Heinz Felderhoff, Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Baulicher Zustand
  • Benutzungspflicht
  • Verkehrszeichen
Bild 1

Bild 1


Bild 2

Bild 2


Bild 3

Bild 3


Bild 4

Bild 4


Bild 5: Im Zuge der Straßenerneuerung wurde ein getrennter Geh-/ Radweg angelegt.

Bild 5: Im Zuge der Straßenerneuerung wurde ein getrennter Geh-/ Radweg angelegt.




© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.