Abgelehnt
24.04.2012
24.04.2012
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Benachteiligung
- Gefahrenstelle
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Radfahrer, die sich auf der Fahrbahn der Kreuzung nähern und geradeaus fahren oder links abbiegen wollen, müssen an der Kreuzung einen sehr starken Schlenker nach rechts fahren um dann einen ebenso starken Schlenker nach links auf die Radverkehrsanlage zu fahren. Kraftfahrer könnten aus diesem Verhalten schließen, dass die Radfahrer rechts abbiegen wollen. Dadurch können Konflikte und Unfallgefahren entstehen.
Durch die angeordnete Benutzungspflicht werden geradeaus fahrende Radfahrer gezwungen, rechts neben den rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen zu fahren. Bei gleichzeitiger Freigabe an der LSA ist dies mit besonderen Gefahren verbunden, wie es die vielen Abbiegeunfälle zeigen. In den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) heißt es im Abschnitt 4.4.2:
„Von den Unfällen mit Radverkehrsbeteiligung dominieren an Knotenpunkten mit Lichtsignalanlagen diejenigen, bei denen geradeaus fahrender Radverkehr mit bedingt verträglich signalisierten links- und rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen aus derselben Straße kollidieren. Hierbei liegt vielfach eine Vorrangmissachtung des abbiegenden Kraftfahrzeugverkehrs vor.“
Zudem sollen laut Abschnitt 4.1.1 enge Radien und abrupte Verschwenkungen vermieden werden.
Die ERA spiegeln den aktuellen Stand der Technik in Deutschland wider. Sie sind – so das Verwaltungsgericht Göttingen – „ein anerkanntes fachliches Regelwerk, das bei der Entscheidungsfindung […] ergänzend heranzuziehen ist." Das hat die Straßenverkehrsbehöde bei Ihrer Entscheidung zur Anordnung dieser Benutzungspflicht offensichtlich versäumt.
Seit dem 1. September 2009 weist die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ausdrücklich auf die ERA „in der jeweils gültigen Fassung“ hin.
Direktes Linksabbiegen und Geradeausfahren auf der Fahrbahn ist hier problemlos und gefahrlos möglich (Bilder 2 + 4). Die vom Verordnungsgeber gestellten Vorraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht werden offensichtlich nicht erfüllt. Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
Am 20. März 2012 hat der Fachbereich Ordnung auf ADFC-Anfrage mitgeteilt, dass die Benutzungspflicht aufgrund einer besonderen Gefahrenlage für mehrere Kreuzungsbereiche an der Friedrich-Ebert-Straße angeordnet wurde. Diese besondere Gefahrenlage kann die Straßenverkehrsbehörde allerdings nicht begründen und wird vom ADFC auch nicht gesehen. Im Gegenteil stellt die Anordnung der Benutzungspflicht wie oben erläutert für geradeausfahrende Radfahrer eine erhebliche Erhöhung des Gefahrenpotentials dar, da sie nun zwingend rechts von rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen geführt werden.
Gemäß dem Dokument ERA 2010 - Sichere Führung der Radfahrer an Knotenpunkten (Seite 16) von Peter Gwiasda, Leiter des Arbeitskreises Radverkehr im Arbeitsausschuss Anlagen des Fußgänger- und Radverkehrs in der Arbeitsgruppe Straßenentwurf der FGSV, sind Konflikte mit rechtsabbiegenden Kfz häufigste Unfallursachen und es wird empfohlen, die Richtungen frühzeitig zu entflechten, in den Verkehrknoten Flächen für den Radverkehr bereitzustellen und diesen nicht an den Rand zu drängen.
Im Januar 2013 wurde das Zeichen 241 (getrennter Geh-/Radweg,) um 80 m vorgezogen (Bild 5). Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Gütersloh will offensichtlich weiterhin an der Benutzungspflicht festhalten, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht erfüllt sind und der Sonderweg nicht die in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) genannten Mindestmaße erfüllt (Bild 6). Der nur 1 m breite Radweg verläuft direkt neben den Parkständen. Radfahrende werden gezwungen, ohne Sicherheitsabstand an den parkenden Kfz vorbeizufahren.
August 2013: Zwischenzeitlich wurde an der Einmündung der Dr.-Kranefuß-Straße ein weiteres Zeichen 241 angebracht (Bilder 7 + 8).
Bild 1: Direkt vor der Kreuzung wurde eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet
Bild 2: Radfahrer müssen ca. 40 m vor der Kreuzung ...
Bild 3: ... an einer Einmündung ...
Bild 4: ... oder spätestens an der Kreuzung einen starken Schlenker fahren, um die Radfurt zu erreichen
Bild 5: Im Januar 2013 wurde das Zeichen 241 um 80 m vorgezogen.
Bild 6: Der Radweg ist hier nur 1 m breit und der Gehweg nur 1,20 m breit. Zudem ist kein Sicherheitstrennstreifen zu den Parkständen vorhanden.
Bild 7 vom August 2013: An der Einmündung wurde ein weiteres Zeichen 241 angebracht.
Bild 8: Auf dem Radweg besteht eine erheblich erhöhte Gefahrenlage.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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