Gütersloh, Kahlertstraße II: Benutzungspflichtige Stummelradwege

Im September 2012 wurden die Nebenanlagen an der Kahlertstraße kurz vor der Kreuzung mit der B 61 jeweils mittels Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig beschildert (Bilder 1 + 2). An dieser Stelle müssen Radfahrer auf den Radweg wechseln.

Im Verlauf vor den neu angeordneten Verkehrszeichen sind die Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig.

Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass

"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."

Das ist hier nicht der Fall. Die kurzen Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.

Laut einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 1992 herausgegebenen Studie (R. Schnüll e.a.: Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen zum Forschungsprojekt 8952, 1992) ist das Benutzen eines Radweges an Kreuzungen mit einem bis zu fünffach höheren Risiko verbunden als das Fahren auf der Fahrbahn.

In Fahrtrichtung stadteinwärts ist der Radweg nur 1,00 m breit (Bild 1). Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein.

In Fahrtrichtung stadtauswärts ist die Gehwegfläche zu schmal. Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9 dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Gemäß VwV-StVO, zu §§ 39-43, Rand- Nr. 6 sind die Maße den technischen Regelwerken zu entnehmen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Führt der Fußweg entlang einer Hauswand oder Mauer über 0,5m Höhe, ist auf dieser Seite ein Sicherheitsraum von 0,2 m hinzuzuzählen. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Das ist hier nicht ansatzweise der Fall.

Auch die Radwegfläche ist viel zu schmal. Laut RASt muß eine unmittelbar an Längsparkständen entlangführender benutzungspflichtiger Radweg mindestens 2,00 m breit sein.

Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Seit einigen Jahren dürfen Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen. Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
29.10.2012
Gemeldet am:
29.10.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite
  • Radverkehrsführung
Bild 1: In Fahrtrichtung stadteinwärts: 30 m vor der Kreuzung wurde eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Der Radweg ist mit einer Breite von nur 1,00 m zu schmal.

Bild 1: In Fahrtrichtung stadteinwärts: 30 m vor der Kreuzung wurde eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Der Radweg ist mit einer Breite von nur 1,00 m zu schmal.


Bild 2: In Fahrtrichtung stadtauswärts: Im September 2012 wurde der getrennte Geh-/ Radweg mittels Z 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet.

Bild 2: In Fahrtrichtung stadtauswärts: Im September 2012 wurde der getrennte Geh-/ Radweg mittels Z 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet.


Bild 3: Für den Fußgängerverkehr stehen keine ausreichenden Flächen zur Verfügung und ...

Bild 3: Für den Fußgängerverkehr stehen keine ausreichenden Flächen zur Verfügung und ...


Bild 4: ... der Radweg ist stark verschwenkt.

Bild 4: ... der Radweg ist stark verschwenkt.




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