Erledigt
19.11.2011
17.10.2011
Günter Osthus
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Oberflächen aus gefasten Pflastersteinen haben einen hohen Rollwiederstand und sind unkomfortabel zu befahren.
Der in Fahrtrichtung Blessenstätte rechte Radweg ist durch Zeichen 241 benutzungspflichtig beschildert. Die Radwegebenutzungspflicht wird nicht wiederholt, somit ist nicht erkennbar, ob und an welcher Stelle die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wird.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn genauso wenig, wie auf der anderen Straßenseite, wo der Radweg nicht benutzungspflichtig beschildert ist. Die Radwegebenutzungspflicht ist ersatzlos zu streichen.
Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Trotz der unkomfortabel zu befahrendenen Oberfläche wurde die Mangelmeldung auf erledigt gesetzt, da das Pflaster nicht schadhaft ist und nun legal auf die Fahrbahn ausgewichen werden kann.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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