Gütersloh, Hellweg II: Irreführende Markierung verleitet zu verkehrswidrigem Linksfahren

Am Hellweg wurde auf dem linksseitigen Sonderweg ein Sinnbild "Radverkehr" markiert.

Die Markierung stellt klar, dass es sich bei dem Sonderweg in Fahrtrichtung links um einen reinen Radweg handelt. Da der linke Radweg nicht mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, darf er laut § 2 Absatz 4 Satz 3 StVO nicht linksseitig befahren werden. Fußgänger müssen in dieser Richtung gemäß § 25 Absatz 1 StVO am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen. In Fahrtrichtung rechts handelt es sich um einen Gemeinsamen Geh- und Radweg, der mittels Verkehrszeichen 240 StVO für den Radverkehr als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist.

Die Markierung verleitet Radfahrer dazu, verkehrswidrig den linken Radweg zu benutzen. Das ist hier mit besonderen Gefahren verbunden, da keine ausreichenden Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr bestehen. Zudem würde der 1,60 m breite Radweg nicht die für eine linke Freigabe erforderliche Mindestbreite erfüllen. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist Voraussetzung für die linke Freigabe, dass der reine Radweg mindestens 2 m breit ist. Da es sich in Fahrtrichtung rechts um einen Gemeinsamen Geh- und Radweg handelt, ist eine Mindestbreite von 2,50 m erforderlich.

Die irreführende Markierung und das Verkehrszeichen 240 StVO sind zu entfernen. 

Informationen

Status:
Erfasst
Status vom:
02.10.2016
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Markierung
Zuständigkeit: Stadt Gütersloh
Bild 1: Die Markierung suggeriert, Radfahrer dürften den linken Radweg benutzen.

Bild 1: Die Markierung suggeriert, Radfahrer dürften den linken Radweg benutzen.


Bild 2

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Bild 3: Für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mangelt es an sämtlichen Voraussetzungen.

Bild 3: Für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mangelt es an sämtlichen Voraussetzungen.


Bild 4:Die Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr sind unzureichend.

Bild 4:Die Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr sind unzureichend.




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