Erfasst
02.10.2016
normal
- Benutzungspflicht
- Markierung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Markierung stellt klar, dass es sich bei dem Sonderweg in Fahrtrichtung links um einen reinen Radweg handelt. Da der linke Radweg nicht mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, darf er laut § 2 Absatz 4 Satz 3 StVO nicht linksseitig befahren werden. Fußgänger müssen in dieser Richtung gemäß § 25 Absatz 1 StVO am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen. In Fahrtrichtung rechts handelt es sich um einen Gemeinsamen Geh- und Radweg, der mittels Verkehrszeichen 240 StVO für den Radverkehr als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist.
Die Markierung verleitet Radfahrer dazu, verkehrswidrig den linken Radweg zu benutzen. Das ist hier mit besonderen Gefahren verbunden, da keine ausreichenden Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr bestehen. Zudem würde der 1,60 m breite Radweg nicht die für eine linke Freigabe erforderliche Mindestbreite erfüllen. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist Voraussetzung für die linke Freigabe, dass der reine Radweg mindestens 2 m breit ist. Da es sich in Fahrtrichtung rechts um einen Gemeinsamen Geh- und Radweg handelt, ist eine Mindestbreite von 2,50 m erforderlich.
Die irreführende Markierung und das Verkehrszeichen 240 StVO sind zu entfernen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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