Gütersloh, Goethestraße: Oberfläche und unbegründete Benutzungspflicht

An der Goethestraße gibt es in Fahrtrichtung Kahlertstraße auf der rechten Straßenseite nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen (Bilder 1 + 2). Auf der anderen Straßenseite ist der dort vorhandene getrennte Fuß- und Radweg in Fahrtrichtung Franz-Birkhan-Ring mit Zeichen 241 als benutzungspflichtig beschildert (Bild 3). Die Oberflächen der Radverkehrsanlagen sind, bis auf den kurzen Radfahrstreifen (Bild 2), mit Betonsteinen gepflastert.

Oberflächen aus Pflastersteinen haben einen hohen Rollwiderstand, sind unkomfortabel zu befahren und besonders für Fahrräder mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck ungeeignet.

Zudem ist der Radweg in dem benutzungspflichtigen Abschnitt durch Pflanzenbewuchs eingeengt (Bild 4). Der Gehweg verläuft in diesem Abschnitt aber hinter den Sträuchern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.

Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn ebenso wenig, wie auf der anderen Straßenseite, wo die Radverkehrsanlagen nicht benutzungspflichtig beschildert sind. Die Radwegebenutzungspflicht muss daher aufgehoben werden.

Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Der Radweg weist nach wie vor eine schlechte Oberfläche auf und ist nach wie vor durch Pflanzenbewuchs stark verengt. Da der mangelhafte Radweg nun aber legal umfahren werden kann, wurde die Priorität dieser Meldung von mittel auf niedrig heruntergestuft.

Im März 2012 wurde auch der Pflanzenbewuchs zurückgeschnitten (Bild 5). Als Kritikpunkt verbleibt lediglich die nur mäßige Oberflächenqualität, die jedoch nur mit erheblichem baulichem Aufwand verbessert werden kann. Aus diesem Grund wurde die Mangelmeldung nun auf Erledigt gesetzt.

Im September 2012 wurden kurz vor der Kreuzung mit der B 61 erneut Benutzungspflichten angeordnet (Stummelradwege, Bilder 6 - 9).

Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass

"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."

Das ist hier nicht der Fall. Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.

Zudem sind die Gehwegflächen zu schmal (Bild 8). Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 9 dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Gemäß VwV-StVO, zu §§ 39-43, Rand- Nr. 6 sind die Maße den technischen Regelwerken zu entnehmen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Das ist hier nicht ansatzweise der Fall.

Seit ca. einem Jahr ist die Fahrbahnnutzung hier zulässig. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen. 

Die Zeichen 241 StVO müssen daher umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen. 

Dezember 2015: In Fahrtrichtung stadteinwärts wurde das Zeichen 241 entfernt (Bild 10).

 

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
24.12.2015
Gemeldet am:
17.10.2011
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Baulicher Zustand
Zuständigkeit: Stadt Gütersloh
Bild 1

Bild 1


Bild 2

Bild 2


Bild 3

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Bild 4

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Bild 5: Im März 2012 wurde der Pflanzenbewuchs kräftig zurückgeschnitten.

Bild 5: Im März 2012 wurde der Pflanzenbewuchs kräftig zurückgeschnitten.


Bild 6: Im September 2012 wurden erneut Benutzungspflichten angeordnet.

Bild 6: Im September 2012 wurden erneut Benutzungspflichten angeordnet.


Bild 7: Geradeausfahrende und Linksabbieger sollen die Furt über den freien Rechtsabbieger unter Verzicht der Vorfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung überqueren.

Bild 7: Geradeausfahrende und Linksabbieger sollen die Furt über den freien Rechtsabbieger unter Verzicht der Vorfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung überqueren.


Bild 8: Auch aus der Gegenrichtung kommend wurde eine Benutzungspflicht angeordnet, obwohl die erforderlichen Mindestbreiten nicht gegeben sind.

Bild 8: Auch aus der Gegenrichtung kommend wurde eine Benutzungspflicht angeordnet, obwohl die erforderlichen Mindestbreiten nicht gegeben sind.


Bild 9: Geradeausfahrende und Linksabbieger sollen den freien Rechtsabbieger unter Verzicht der Vorfahrt überqueren.

Bild 9: Geradeausfahrende und Linksabbieger sollen den freien Rechtsabbieger unter Verzicht der Vorfahrt überqueren.


Bild 10, Dezember 2015: In Fahrtrichtung stadteinwärts wurde das Zeichen 241 entfernt (vgl. Bild 6).

Bild 10, Dezember 2015: In Fahrtrichtung stadteinwärts wurde das Zeichen 241 entfernt (vgl. Bild 6).




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