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26.05.2017
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- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Nach § 39 Abs. 3 StVO werden Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht. Ausnahmsweise kann das Zusatzzeichen 1022-10 allein stehend zur Freigabe linker Radwege angebracht werden (§ 2 Abs. 4 StVO). Auf der rechten Straßenseite darf dieses Verkehrszeichen nicht allein stehend angebracht werden.
Die Verkehrszeichen 1022-10 sollten entfernt werden. Alternativ könnten sie i.V.m. Verkehrszeichen 239 (Gehweg) angebracht werden. Oder es könnten Piktogramme (Fahrrad + Fußgänger) auf den Boden markiert werden. So wären die Sonderwege als gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht erkennbar.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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