Gütersloh, Feldstraße: Einbahnstraße und Radwegbenutzungspflicht in Tempo-30-Zone

Die Feldstraße befindet sich in einer Tempo-30-Zone und ist zwischen den Kreuzungen mit der Daltropstraße und der Blessenstätte eine Einbahnstraße. Radfahrer die in Gegenrichtung der Einbahnstraße fahren wollen, sollen den mittels Verkehrszeichen 241 StVO als benutzungspflichtig gekennzeichneten Getrennten Geh- und Radweg benutzen.

Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verbot für den Radverkehr, die Fahrbahn entgegen der Einbahnstraße zu benutzen, ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.

Zudem darf laut Absatz 1c § 45 StVO eine Tempo-30-Zone "nur Straßen ohne (...) Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 ...) umfassen."

Laut VwV-StVO (zu § 2, Rand- Nr. 9) dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Das ist hier nicht der Fall. Der neben dem Radweg verlaufende Gehweg erreicht nicht die in den technischen Regelwerken bestimmten Mindestmaße.

Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr auf der Fahrbahn in Gegenrichtung zugelassen werden.

Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220, 267 und, soweit vorhanden, 209 - 214 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen (Bild 3).

Zudem sollten das Zeichen 241 und die Leitlinien auserhalb der Kreuzung mit der Daltropstraße (Bild 2) entfernt werden (siehe oben, Zitat aus Absatz 1c § 45 StVO).

Im August 2013 wurde das Zeichen 241 entfernt und die Fahrbahn der Einbahnstraße in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben (Bild 4). Zudem wurden an den Verkehrszeichen "Einbahnstraße" und "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Bild 5) entsprechende Zusatzzeichen angebracht.

Die Verkehrszeichen 267 StVO auf den beiden Fahrbahnseiten widersprechen sich. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der rechte Geh-/Radweg zu benutzen ist (Bild 4). Daher sollte unter dem linken Zeichen 267 ebenfalls ein Zusatzzeichen 1022-10 angebracht werden.

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
23.08.2013
Gemeldet am:
28.07.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Einbahnstraße
  • Benutzungspflicht
Bild 1: Der benutzungspflichtige getrennte Rad-/ Gehweg ist für Radfahrer freigegeben!

Bild 1: Der benutzungspflichtige getrennte Rad-/ Gehweg ist für Radfahrer freigegeben!


Bild 2

Bild 2


Bild 3: Fahrzeug Führende, wozu im Sinne der StVO auch Radfahrende gehören, dürfen nicht rechts abbiegen.

Bild 3: Fahrzeug Führende, wozu im Sinne der StVO auch Radfahrende gehören, dürfen nicht rechts abbiegen.


Bild 4: Im August 2013 wurde das Zeichen 237 entfernt.

Bild 4: Im August 2013 wurde das Zeichen 237 entfernt.


Bild 5

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