Erledigt
20.05.2012
15.09.2011
Thorsten Beermann
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Zwischen Kolbeplatz und Kökerstr. gibt es in der Eickhoffstraße einen benutzungspflichtigen Radweg, trotzdem die Eickhoffstraße sich in einer Tempo-30-Zone befindet.
Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Zudem kommt noch, dass der Radweg selbst in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Bis auf die durch Zeichen 241 ausgewiesene rechtsseitige Benutzungspflicht in dem Abschnitt mit der Einbahnstraßenregelung (Bild 4) sollten die Benutzungspflichten aufgehoben werden.
Im Mai 2012 sind in Fahrtrichtung der Einbahnstraße alle Schilder entfernt worden, man muss jetzt die Fahrbahn benutzen. Entgegen der Einbahnstraße gibt es ab Nordring weiterhin eine Benutzungspflicht. Ab Strengerstr. wurde sie aufgehoben (Bilder 5 und 6).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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