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28.07.2013
28.07.2013
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- Einbahnstraße
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Das mittels Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsverbot ist an § 45 StVO zu messen. Die entsprechenden Vorraussetzungen, um auch Radverkehr in einer Richtung zu verbieten, werden hier nicht erfüllt. Siehe dazu einen Artikel des ADFC-Hamburg: Einbahnstraßen sind freizugeben.
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann laut der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.
Da hier die entsprechenden Vorraussetzungen gemäß der VwV-StVO (zu Zeichen 220, Nr. IV.) erfüllt werden, sollte Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.
Dazu sind unter den Verkehrszeichen 220, 267 und, soweit vorhanden, 209 - 214 die entsprechenden Zusatzzeichen anzubringen. Zudem sollte der Grundstücksbesitzer aufgefordert werden, den in den Straßenraum hineinragenden Pflanzenbewuchs zurückzuschneiden (Bild 4).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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