Abgelehnt
06.10.2012
17.10.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Im weiteren Verlauf ist er mit Zeichen 241 als benutzungspflichtiger getrennter Fuß- und Radweg gekennzeichnet (Bild 3). Im letzten Abschnitt vor der Kreuzung mit dem Nordring wird der Radverkehr auf einem Radfahrstreifen geführt (Bild 4).
Bis auf den kurzen Radfahrstreifen besteht die teilweise sehr unebene und wellige Oberfläche des Radwegs aus Gehwegplatten und Betonpflaster. Diese sind für Fahrräder mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck ungeeignet. Oberflächen aus Pflastersteine haben einen hohen Rollwiederstand und sind unkomfortabel zu befahren.
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA) soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Demnach sind maschinengefertigte Asphaltdecken anderen Decken vorzuziehen. Mittelfristig sollte der Hochbord-Radweg durch einen asphaltierten Schutzstreifen oder Radfahrstreifen ersetzt werden.
Die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Annordnung der Benutzungspflicht werden im gesamten Verlauf ebenso wenig erfüllt, wie auf der anderen Straßenseite, wo der Radweg teilweise nicht benutzungspflichtig ist. Daher muss sie aufgehoben werden.
Im September 2012 wurde der Geh-/ Radweg auf der anderen Straßenseite durchgängig als benutzungspflichtig beschildert. Zudem wurde kurz vor der Kreuzung mit der B 61 eine neue Benutzungspflicht angeordnet (Bild 5).
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine besondere, das übliche Maß deutlich übersteigende Gefahrenlage besteht. Die Führung der Radfahrer auf der vorhandenen Nebenanlage muß dazu geeignet sein, diese Gefahrenlage zu beseitigen. Das ist hier nicht der Fall. Die Nebenanlage entspricht hinsichtlich der Breiten, Ausgestaltung und Beschaffenheit nicht der VwV-StVO sowie den technischen Regelwerken, auf die in der VwV-StVO zu § 2 Rand- Nr. 13 und zu §§ 39-43 StVO Rand- Nr. 6 hingewiesen wird.
In dem Abschnitt zwischen der Einmündung der Barthstraße und der Kreuzung mit dem Nordring war bisher keine Benutzungspflicht angeordnet. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Daher wird der ADFC diese Meldung weiter verfolgen.
Bild 1: Der Geh-/ Radweg ist zu schmal und zudem durch Pflanzenbewuchs stark eingeengt.
Bild 2: Die Flächen für den Fußgängerverkehr ...
Bild 3: ... sind unzureichend.
Bild 4: Hier endet der Geh-/ Radweg.
Bild 5: Im September 2012 wurde kurz vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet (Stummelradweg).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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