Erledigt
14.08.2019
29.10.2012
Hans Voss
normal
- Baulicher Zustand
- Breite
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Wurzelaufbrüche wurden abgefräst. Durch Abfräsen ist eine für den Radverkehr erforderliche Oberflächenqualität nicht erreichbar und nach kurzer Zeit heben die Baumwurzeln die Schadstellen wieder an.
Zudem ist der in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtige Geh-/ Radweg mit 1,80 m zu schmal. Am 23.05.2012 kam es hier bei einem Überholmanöver zwischen zwei Radfahrern zu einem Unfall. Pressemeldung: "Radfahrer überholt Schülerin -17-Jährige verletzt sich leicht". Laut der VwV-StVO (zu § 2 Rand-Nr. 20) ist für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht mit Zeichen 240 eine Breite von mindestens 2,00 m Vorraussetzung. Zudem ist die Freigabe entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung unzulässig, wenn der Radweg nicht mindestens 2,00 m breit ist (VwV-StVO, zu § 2 Rand-Nr. 37). Daher müssen die Benutzungspflichten aufgehoben werden. Falls gemäß § 45 Abs. 9 StVO Benutzungspflichten notwendig sind, ist zu prüfen, ob die besondere Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn durch Maßnahmen wie z. B. Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beseitigt werden kann.
Der Geh-/ Radweg sollte in einer gemäß der VwV-StVO und den ERA erforderlichen Breite und Qualität erneuert werden. Demnach sollen Zweirichtungs-Radwege durchgehend in der Regel 2,40 m breit sein und dem Radverkehr soll in Bezug auf Oberfläche grundsätzlich "mindestens die gleiche Qualität angeboten werden, wie sie sich für die Fahrbahngestaltung etabliert hat."
14.08.2019: Der Radweg wurde in einer Breite von 2,00 m saniert (Bild 9).
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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