Erledigt
04.03.2012
03.02.2012
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Gehweg auf der anderen Seite ist nicht für den Radverkehr freigegeben (Bild 2). Radfahrer müssen ca. 60 m vor der Kreuzung mit der Wiedenbrücker Straße auf den linken Sonderweg wechseln. Für Radfahrer, die rechts abbiegen wollen, ist diese Radverkehrsführung unsinnig (Bild 4).
Die Anordnung, dass Radfahrer hier kurz vor der Kreuzung auf den linksseitigen Fuß- und Radweg wechseln müssen ist zudem rechtswidrig, da die Voraussetzungen zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht an der Alten Wiedenbrücker Straße nicht erfüllt werden.
Die Benutzungspflicht muss daher aufgehoben werden. Um den linksseitig freigegebenen Fuß- und Radweg an der Wiedenbrücker Straße zu erreichen (Bild 5), kann für den linken Fuß- und Radweg an der Alten Wiedenbrücker Straße bestenfalls mittels Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) alleinstehend ein Benutzungsrecht angeordnet werden.
Das Zeichen 240 wurde im März 2012 gegen das vorgeschlagene Zeichen 1022-100 ersetzt (Bild 6). Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
Bild 1: Der gemeinsame Fuß- und Radweg ist nur in Gegenrichtung benutzungspflichtig
Bild 2: Der rechte Gehweg ist nicht freigegeben
Bild 3: Muss der linke Fuß- und Radweg auch dann benutzt werden, ...
Bild 4: ... wenn man nach rechts in die Wiedenbrücker Straße abbiegen will?
Bild 5: Hier beginnt die Benutzungspflicht des linksseitigen getrennten Fuß- und Radweges an der Wiedenbrücker Straße
Bild 6: Im März 2012 wurde die Benutzungspflicht aufgehoben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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