Gemeldet
29.10.2012
29.10.2012
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Benachteiligung
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Da an dem Straßenzug Buschstraße / Alte Verler Straße / Kampstraße die Vorraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht erfüllt werden, wurden die vormals bestehenden Benutzungspflichten im Juni 2011 und im Juli 2012 komplett aufgehoben. Durch die erneute Anordnung der Radwegbenutzungspflichten vor der Kreuzung (Stummelradwege) wird der Radverkehr erheblich benachteiligt. Geradeaufahrende müssen vier teilweise starke Schlenker fahren. Zudem ist die Oberflächenqualität wesentlich schlechter, als die der Fahrbahn und die Radwege sind nur 1,20 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 21) muss der Radweg bei einer mit Zeichen 241 beschilderten Straßen-Nebenanlage mindestens 1,50 m breit sein.
Laut VwV-StVO, zu § 2, Rand-Nr. 25 ist für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht Vorraussetzung, dass
"die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind."
Das ist hier nicht der Fall. Stummelradwege führen zu unstetiger Linienführung des Radverkehrs und nehmen ihn im Bereich der Kreuzung aus dem Sichtfeld der Autofahrer, wo eine gute Sichtbeziehung aus Verkehrssicherheitsgründen am wichtigsten ist. Sie machen obendrein aus verträglichen Verkehrsströmen (Weg von hintereinander fahrendem Auto und Rad kreuzt sich nicht) lediglich bedingt verträgliche (Auto und Rad kreuzen nun im Bereich der Furtmarkierung). Das Ergebnis ist ein Weniger an Sicherheit.
Vermutlich hat die Straßenverkehrsbehörde die Benutzungspflichten angeordnet, weil die Zwischenzeiten an der Lichtsignalanlage nicht den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) entsprechen. Auch bei regelkonformer LSA-Steuerung entstehen verkehrsbedingt regelmäßig Situationen, in denen sich der räumende Verkehr noch im Knotenpunkt befindet, während der kreuzende Verkehr freigegeben wird. Eine besondere, das übliche Maß deutlich übersteigende Gefahrenlage besteht dadurch für die Verkehrsteilnehmer nicht.
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Daher müssen die Zeichen 241 StVO umgehend wieder entfernt werden. Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) ist ggf. die Signalisierung unter Beachtung geänderter Zwischenzeiten anzupassen.
2015 wurden im Bereich der freien Rechtsabbiegespuren die Radwegfurten geändert (Bilder 11 + 12).
Bild 1: Aus Richtung Alte Verler Straße.
Bild 2: Es gibt eine kurze Auffahrmöglichkeit.
Bild 3: Radfahrer sollen daran gehindert werden, sich auf der Fahrbahn einzuordnen. Der Radweg zwingt dazu, ein Stück nach rechts abzubiegen.
Bild 4: Geradeausfahrende müssen mehrere z. T. starke Schlenker fahren.
Bild 5: Durch rechts abbiegende Kfz können Konflikte entstehen. Die Vorfahrtregelung ist unklar.
Bild 6: Die Furt wird entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren.
Bild 7, aus Richtung Kampstraße: An einer stark frequentierten Ausfahrt soll auf den Radweg gewechselt werden.
Bild 8: Radfahrer sollen sich nicht einordnen. Der Radweg zwingt dazu, ein Stück nach rechts abzubiegen.
Bild 9: Geradeausfahrende müssen mehrere z. T. starke Schlenker fahren.
Bild 10: Die Furt wird in allen Richtungen befahren.
Bild 11 aus Richtung Alte Verler Straße: 2015 wurden die Radwegfurten geändert.
Bild 12 aus Richtung Kampstraße: 2015 wurden die Radwegfurten geändert.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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