Erledigt
05.03.2013
29.10.2012
Daniel Neuhaus, Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Markierung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Geh-/ Radweg ist im Verlauf vorher nicht benutzungspflichtig. Die hinter dem Lärmschutzwall verlaufende Radverkehrsanlage am Stadtring Sundern ist ebenfalls nicht benutzungspflichtig.
Das Zeichen 240 StVO wurde genau an der Stelle angebracht, wo bisher ein Absperrpfosten stand. Vor der Auffahrt zu dem benutzungspflichtigen Geh-/ Radweg ist zur Geschwindigkeitsreduzierung des Kfz-Verkehrs auf der Fahrbahn eine Aufpflasterung vorhanden. Daher fahren Radfahrer in einem flachen Winkel auf den Geh-/ Radweg und das Verkehrszeichen steht dabei in der Fahrlinie (Bilder 1 + 2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht.
Bisher durften Radfahrer hier die Fahrbahn benutzen. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Durch die angeordnete Benutzungspflicht werden geradeaus fahrende Radfahrer gezwungen, rechts neben den rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen zu fahren. Bei gleichzeitiger Freigabe an der LSA ist dies mit besonderen Gefahren verbunden, wie es die vielen Abbiegeunfälle zeigen. Zudem sind laut §45 Abs. 1c StVO benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig.
Die Benutzungspflicht muss daher aufgehoben werden. Für geradeaus fahrende Radfahrer sollten vor dem Knotenpunkt mit dem Stadtring Sundern an geeigneten Stellen auf der Fahrbahn Sinnbilder "Radfahrer" mit Richtungspfeilen markiert werden. Zudem sollte die Bordsteinauffahrt auf der gegenüber liegenden Straßenseite verbreitert werden (Bild 4).
Im März 2013 wurde das Verkehrszeichen 240 StVO entfernt und somit die Benutzungspflicht aufgehoben (Bild 5). Stattdessen wurde ein Piktogramm "Radfahrer" auf dem Boden angebracht. Allerdings erkennen Radfahrer auch schon im Verlauf vorher ohne besondere Kennzeichnung die Zweckbestimmung des gemeinsamen Geh-/Radweges an seiner baulichen Gestaltung (Bild 6).
Bild 1: An dieser Stelle müssen Radfahrer auf den Geh-/ Radweg wechseln.
Bild 2: Das Z 240 steht in der Fahrlinie.
Bild 3: Für geradeaus fahrende Radfahrer sollten Markierungen angebracht werden.
Bild 4: Die Bordsteinauffahrt sollte verbreitert werden.
Bild 5: Das Verkehrszeichen wurde entfernt und stattdessen ein Piktogramm "Radfahrer" auf dem Boden markiert.
Bild 6: Radfahrer erkennen die Zweckbestimmung des gemeinsamen Geh-/Radweges auch ohne Piktogramm.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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