Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Kreisverband Gütersloh e.V.
Satzung vom 13. Dezember 2013
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Gütersloh e.V., abgekürzt ADFC Gütersloh e.V.
- Der Sitz ist Gütersloh.
- Das Geschäftsjahr geht vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
- Der ADFC Gütersloh e.V. ist eine regionale Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Nordrhein-Westfalen e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. Er ist für das Gebiet des Kreises Gütersloh zuständig.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
- Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
- zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrradbenutzer auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), zu vertreten, und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Förderung der Jugendhilfe sowie der Verbraucherberatung zu dienen;
- seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
- Seine Aufgaben sind insbesondere
- Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
- Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung haben;
- Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
- Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
- Förderung des Sports und der Radtouristik und Durchführung von Radtouren;
- Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung von Bezirks-, Orts- und Stadtteilgruppen bei der Bewältigung Ihrer Aufgaben.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
- Der ADFC Gütersloh e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Der ADFC Gütersloh e.V. hat persönliche, und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
- Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Die Mitglieder im ADFC Gütersloh e.V. sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ADFC NRW) und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V.
- Die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz im Kreis Gütersloh haben oder auf ausdrücklichen Wunsch dem ADFC Gütersloh e.V. angehören, sind Mitglieder des ADFC Gütersloh e.V.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines bereits im Kreis Gütersloh ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad- Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in den Kreis Gütersloh oder über die wunschgemäße Zuordnung zum Kreisverband Gütersloh.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug aus dem Kreis Gütersloh oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
- Einzelheiten zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle natürlichen Personen haben als Mitglieder das aktive Stimmrecht, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Juristische Personen haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter hat das aktive Stimmrecht. Das passive Wahlrecht hat er, wenn er persönlich die Voraussetzungen vorstehender Ziffer 1 erfüllt.
- Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit es hierzu vom Vorstand beauftragt worden ist. Hierzu gehören insbesondere Reise- und Fahrtkosten, Porti, Telefonkosten.
- Der Anspruch kann nur innerhalb von 12 Monaten nach seinem Entstehen geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf deren Höhe begrenzt. Der Vorstand kann Pauschalen festlegen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß der Beschlüsse des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e. V. zu entrichten.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal je Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Dies kann auf dem Postweg oder durch die Vereinszeitschrift geschehen. Die Frist beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist statt der Einladung per Postweg eine elektronische Zustellung möglich. Die Einladung soll (bei Satzungsänderung: muss) den vorgesehenen Gegenstand der Beschlussfassung enthalten. Die Einladung wird nur an das Hauptmitglied zugestellt. Familienmitglieder sind zu der Mitgliederversammlung ebenfalls eingeladen.
- Der Vorstand hat aufgrund schriftlichen Verlangens von zehn Prozent der Mitglieder oder von zwei Ortsgruppen innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und wählt die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten für die Landesversammlung des ADFC.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen, die keine Vorstandsämter oder andere für finanzielle oder administrative Entscheidungen verantwortliche Funktionen im ADFC bekleiden dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüfungsfeststellung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Haupt- und Familienmitglieder. Jeder Stimmberechtigte darf nur ein Stimmrecht ausüben. Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
- Bei der Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
- Die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und die Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung wiedergibt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 9 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- bis zu vier Beisitzern/innen
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
- Der/die Schatzmeister/in legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor, berichtet über das laufende Geschäftsjahr und bringt den Haushaltsvorschlag für das kommende Geschäftsjahr ein.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen Fachreferenten/innen für bestimmte Gebiete wählen. Personalunion ist zulässig. Die Fachreferenten nehmen mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil.
§ 10 - Ortsgruppen
- In den Gemeinden des Kreises Gütersloh können Ortsgruppen gebildet werden. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Die Ortsgruppen können sich eine Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zur zu den Satzungen des Kreis-, Landes- und Bundesvorstandesverbandes stehen darf, geben. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
- Die Ortsgruppen wählen einmal jährlich jeweils eine/n Sprecher/in (ggf. auch eine/n Stellvertreter/in). Diese nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 11 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 75% der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75% ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 3. Dezember 2009.
Gütersloh, den 13. Dezember 2013