Verl, Westring: Beschilderung und Benutzungspflicht

An dem außerhalb geschlossener Ortschaft verlaufenden Westring gibt es nur an der östlichen Straßenseite einen Rad- Gehweg, der in den meisten Abschnitten in beiden Fahrtrichtungen für den Radverkehr benutzungspflichtig ist.

Vermutlich war es die Absicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, den in Fahrtrichtung Österwieher Straße linken Rad- Gehweg auch am Anfang, zwischen der Kreuzung Gütersloher Straße (Bild 1) und der Einmündung Westfalenweg (Bild 2), entgegen der eigentlichen Richtung für den Radverkehr zumindest freizugeben (Bild 4).

Daher sollte am Anfang des linken Rad- Gehwegs das laut StVO dafür erforderliche Verkehrszeichen 1022-10 (Radfahrer frei), angebracht werden. Außerdem sollte geprüft werden, ob an den anderen Abschnitten die in der StVO geforderten Voraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflichten erfüllt werden und ggf. stattdessen Benutzungsrechte angeordnet werden können.

April 2016: Am Anfang des gemeinsamen Geh- und Radweges wurde linksseitig mittels Zeichen 240 die Radwegebenutzungspflicht angeordnet. Da keine örtlichen Besonderheiten ersichtlich sind, die es dem durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erschweren, bei Beachtung der allgemeinen und besonderen Regeln der StVO erheblich erhöhte Gefahrenlagen auszuschließen, ist die Anordnung dieser Beschränkung des fließenden Verkehrs rechtswidrig.

Informationen

Status:
Gemeldet
Status vom:
09.12.2011
Gemeldet am:
09.12.2011
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Verkehrszeichen












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