Erledigt
14.03.2017
09.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sieht seit 1997 vor, dass der Radverkehr grundsätzlich auf der Straße und nur in begründeten Einzelfällen im Straßenseitenraum stattfinden soll. Die StVO und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig.
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Diese besteht, so wie in dem Abschnitt zwischen Bahnhofstraße und Lindenstraße, wohl auch in den anderen Abschnitten nicht. Die Benutzungspflicht für den vorhandenen Gehweg ist im Sinne der StVO nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Dazu der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie zuvor schon der Verwaltungsgerichtshof München, entschieden, dass die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durchaus gegeben sein müssen, bevor die Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden darf. Die von der Stadt Regensburg angeführte Gefährdungssituation bei Überholvorgängen, die durch die geringe Fahrbahnbreite entsteht, erfüllt nach der tatsächlichen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen für eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.“
März 2017: Die Straße wurde komplett erneuert. Die an den neuen Gehwegen zunächst aufgestellten Verkehrszeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden nun entlang der gesamten innerörtlichen Straßenstrecke entfernt. Die Mangelmeldung hat sich damit erledigt.
Bild 1: Der Gehweg ist für Radfahrer freigegeben ...
Bild 2: ... wahlweise dürfen Radfahrer hier auf der Fahrbahn fahren
Bild 3: Plötzlich muss wieder auf den für Radfahrer völlig ungeeigneten Gehweg gewechselt werden
Bild 4: Ab der Einmündung Schmiedestrang ist auch der linksseitige Gehweg mit Zeichen 240 beschildert
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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