Verl, Gütersloher Straße, FR Gütersloh: Benutzungspflichtiger Rad- Gehweg

Entlang der Gütersloher Straße gibt es in Fahrtrichtung Gütersloh auf der rechten Seite benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen. Zwischen den Einmündungen Hauptstraße und Sankt-Anna-Straße ist der getrennte Rad- Gehweg in beiden Fahrtrichtungen benutzungspflichtig bzw. freigegeben (Bild 1). Der Radverkehr wird an den lichtsignalgeregelten Einmündungen weit verschwenkt, wodurch die Kollisionsgefahr mit abbiegenden Kraftfahrzeugen erhöht ist (Bilder 1, 2, 4). An der Einmündung Sankt-Anna-Straße besteht Kollisionsgefahr mit den zeitweise in großer Zahl aus dem linken Rad- Gehweg der Sankt-Anna-Straße einbiegenden Radfahrern, die generell keine Lichtzeichen beachten (Bilder 2+3).

Im weiteren Verlauf handelt es sich um einen Gehweg, der mit Zeichen 240 als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgewiesenen ist. An Einmündungen werden die Furten durch Hindernisse in engen Radien verschwenkt (Bild 4). Die Oberfläche ist sehr uneben und für den Radverkehr ungeeignet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Die Gefährdung ist hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht höher, als auf dem Rad- Gehweg.

Die Benutzungspflicht sollte aufgehoben werden, um das vom Verordnungsgeber gewollte und von dem Radfahrer auf Bild 4 praktizierte Verhalten zu legalisieren. Außerdem sollte geprüft werden, ob die linksseitige Freigabe zwischen den Einmündungen Sankt-Anna-Straße und Hauptstraße notwendig ist. Auf der rechten Seite gibt es auch einen Rad- Gehweg und es sind in kurzen Abständen sichere, lichtsignalgeregelte Querungsmöglichkeiten vorhanden.

Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

März 2017: Die Straße wurde komplett erneuert. Die an den neuen Gehwegen zunächst aufgestellten Zeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden nun entlang der gesamten innerörtlichen Straßenstrecke entfernt. Die Gehwege wurden auch nicht linksseitig für den Radverkehr freigegeben. Die Mangelmeldung hat sich damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
14.03.2017
Gemeldet am:
09.12.2011
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Baulicher Zustand
Bild 1: In einem Abschnitt ist der Geh-/ Radweg auch in Gegenrichtung freigegeben

Bild 1: In einem Abschnitt ist der Geh-/ Radweg auch in Gegenrichtung freigegeben


Bild 2: Die Furt ist weit von der Fahrbahn abgesetzt

Bild 2: Die Furt ist weit von der Fahrbahn abgesetzt


Bild 3: Aus Richtung Sankt-Anna-Straße

Bild 3: Aus Richtung Sankt-Anna-Straße


Bild 4: Die Benutzung der Fahrbahn ist leider unzulässig

Bild 4: Die Benutzung der Fahrbahn ist leider unzulässig




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