Erledigt
14.03.2017
09.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Im weiteren Verlauf handelt es sich um einen Gehweg, der mit Zeichen 240 als gemeinsamer Fuß- und Radweg ausgewiesenen ist. An Einmündungen werden die Furten durch Hindernisse in engen Radien verschwenkt (Bild 4). Die Oberfläche ist sehr uneben und für den Radverkehr ungeeignet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Die Gefährdung ist hier für Radfahrer auf der Fahrbahn nicht höher, als auf dem Rad- Gehweg.
Die Benutzungspflicht sollte aufgehoben werden, um das vom Verordnungsgeber gewollte und von dem Radfahrer auf Bild 4 praktizierte Verhalten zu legalisieren. Außerdem sollte geprüft werden, ob die linksseitige Freigabe zwischen den Einmündungen Sankt-Anna-Straße und Hauptstraße notwendig ist. Auf der rechten Seite gibt es auch einen Rad- Gehweg und es sind in kurzen Abständen sichere, lichtsignalgeregelte Querungsmöglichkeiten vorhanden.
Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
März 2017: Die Straße wurde komplett erneuert. Die an den neuen Gehwegen zunächst aufgestellten Zeichen 240 StVO (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurden nun entlang der gesamten innerörtlichen Straßenstrecke entfernt. Die Gehwege wurden auch nicht linksseitig für den Radverkehr freigegeben. Die Mangelmeldung hat sich damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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