Erledigt
18.09.2012
09.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33, ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn auch deshalb nicht, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt ist. Da die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung der Benutzungspflicht nicht erfüllt werden, muß sie aufgehoben werden.
Im August 2012 hat die Stadt Verl dem ADFC mitgeteilt, dass die Benutzungspflicht entlang der Straße Am Bühlbusch aufgehoben wird. Laut Mitteilung der Stadt wird entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung linksseitig kein Benutzungsrecht eingeräumt.
Im September 2012 wurde die Radwegbeschilderung entfernt und damit die Benutzungspflicht aufgehoben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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