Erledigt
22.11.2015
27.11.2011
Thorsten Beermann
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der Verordnungsgeber macht das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf Sonderwege verweisen, von strengen Anforderungen abhängig, die an der gesamten Helleforthstraße nicht erfüllt werden. So gibt es hier keine besonderen, örtlich bedingten Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)
Zudem ist laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“
An der Helleforthstraße gibt es zudem viele Einfahrten, die das Befahren des Radwegs gefährlich machen. Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
November 2015: Die Radwegebenutzungspflichten wurden komplett aufgehoben. Linksseitig wurde der Radweg mittels Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigegeben.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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