Schloß Holte, Helleforthstraße: Linksseitige Benutzungspflicht trotz vieler Einfahrten

Trotz vieler Einfahrten gibt es in der Helleforthstraße ab Wiesenweg Richtung Kaunitzer Straße einen linksseitigen benutzungspflichtigen Radweg.

Der Verordnungsgeber macht das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf Sonderwege verweisen, von strengen Anforderungen abhängig, die an der gesamten Helleforthstraße nicht erfüllt werden. So gibt es hier keine besonderen, örtlich bedingten Gefährdungen für Radfahrer auf der Fahrbahn (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)

Zudem ist laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

An der Helleforthstraße gibt es zudem viele Einfahrten, die das Befahren des Radwegs gefährlich machen. Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.

November 2015: Die Radwegebenutzungspflichten wurden komplett aufgehoben. Linksseitig wurde der Radweg mittels Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigegeben.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
22.11.2015
Gemeldet am:
27.11.2011
Gemeldet von:
Thorsten Beermann
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Helleforthstraße in Schloß Holte-Stukenbrock

Helleforthstraße in Schloß Holte-Stukenbrock




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