Erfasst
23.08.2015
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- Benutzungspflicht
- Breite
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Der ca. 300 m lange Getrennte Rad- und Gehweg wurde mittels Zeichen 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Da hier keine erheblich erhöhte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ersichtlich ist, wenn Radfahrer die Fahrbahn benutzen, wurden die Verkehrszeichen rechtswidrig aufgestellt. Abwegig ist jedenfalls die von der Stadtverwaltung in einer Mitteilungsvorlage zu einer Sitzung des Ordnungsausschusses angeführte Begründung, an der Dechant-Brill-Straße lägen Schulen an. Die Möglichkeit von Verkehrsunfällen gerade mit Schülern besteht allgemein und führt nicht zur Annahme einer örtlich bedingten besonderen Gefahrensituation.
Die Verkehrszeichen sind auch schon deshalb rechtswidrig aufgestellt, da der neue Getrennte Rad- und Gehweg nicht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) entspricht. Nach Rn. 9 der VwV-StVO zu § 2 dürfen benutzungspflichtige Radwege nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist eine ausreichende Verkehrsfläche für den Fußverkehr dann gegeben, wenn zwei Fußgänger einander ohne Einschränkungen passieren können. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsraum (befestigte Fläche) eine Breite von 1,80 m aufweist. Grenzt ein Fußweg an einen Radweg (Z 241), ist dort ein Sicherheitsraum von 0,25 m einzuhalten. Das ist hier nicht der Fall, der Gehweg ist einschließlich Sicherheitsraum nur 1,70 m breit.
Laut Rn. 21 der VwV-StVO zu § 2 muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein. Der neue Radweg ist nur 1,20 m breit.
Bild 1: Der Radweg ist mit 1,20 m und der Gehweg mit 1,70 m zu schmal.
Bild 2: Für Radfahrer auf der Fahrbahn besteht keine erheblich erhöhte Gefahrenlage.
Bild 3: Radfahrer, die aus der Straße Am Ehrenmal nach links abbiegen ...
Bild 4: ... müssen den benutzungspflichtigen Radweg benutzen ...
Bild 5: ... und nach ca. 30 Metern auf die Fahrbahn wechseln.
Bild 6: Der Gehweg im weiteren Verlauf ist nicht für den Radverkehr freigegeben.
Bild 7: Der neue Radweg verleitet dazu, verkehrswidrig auf dem Gehweg zu fahren.
Bild 8: Der neue Radweg wird oft verkehrswidrig in der falschen Richtung benutzt, ...
Bild 9: ... um z. B. den benutzungspflichtigen linken Gemeinsamen Rad- und Gehweg an der Schloßstraße zu erreichen.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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