Erfasst
13.04.2013
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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An den Kreisverkehrszufahrten Gräfin-Ernestine-Straße (Bild 3) und Westerwieher Straße aus Richtung Rietberg kommend (Bild 1) sind keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden. Radfahrende müssen im Bereich des Kreisverkehrsplatzes auf den gemeinsamen Geh- und Radweg wechseln.
Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Daher sind die Radwegbenutzungspflichten aufzuheben.
Bild 1: Westerwieher Straße Fahrtrichtung Westerwiehe: Im Verlauf vorher ist ein Schutzstreifen auf der Fahrbahn markiert.
Bild 2: Für Radfahrende in der Kreisbahn besteht keine erhöhte Gefährdung.
Bild 3: An der Gräfin-Ernestine-Straße gibt es keinen benutzungspflichtigen Radweg.
Bild 4: Radfahrende sollen auf den gemeinsamen Geh-/ Radweg wechseln. Allerdings ist ab dem Verkehrszeichen der Bordstein zunächst nicht abgesenkt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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