Rietberg, Westerwieher Straße / Torfweg: Radwegbenutzungspflichten am Kreisverkehr

Die um den innerörtlichen Kreisverkehrsplatz verlaufenden gemeinsamen Geh- und Radwege sind mittels Verkehrszeichen 240 StVO als für den Radverkehr benutzungspflichtig gekennzeichnet.

An den Kreisverkehrszufahrten Gräfin-Ernestine-Straße (Bild 3) und Westerwieher Straße aus Richtung Rietberg kommend (Bild 1) sind keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden. Radfahrende müssen im Bereich des Kreisverkehrsplatzes auf den gemeinsamen Geh- und Radweg wechseln.

Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist ein Verbot des fließenden Verkehrs (Radverkehr darf nicht die Fahrbahn benutzen) und darf laut § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Diese Vorraussetzung wird hier nicht erfüllt. Daher sind die Radwegbenutzungspflichten aufzuheben.

Informationen

Status:
Erfasst
Status vom:
13.04.2013
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
Zuständigkeit: Stadt Rietberg, Straßenverkehrsbehörde
Bild 1: Westerwieher Straße Fahrtrichtung Westerwiehe: Im Verlauf vorher ist ein Schutzstreifen auf der Fahrbahn markiert.

Bild 1: Westerwieher Straße Fahrtrichtung Westerwiehe: Im Verlauf vorher ist ein Schutzstreifen auf der Fahrbahn markiert.


Bild 2: Für Radfahrende in der Kreisbahn besteht keine erhöhte Gefährdung.

Bild 2: Für Radfahrende in der Kreisbahn besteht keine erhöhte Gefährdung.


Bild 3: An der Gräfin-Ernestine-Straße gibt es keinen benutzungspflichtigen Radweg.

Bild 3: An der Gräfin-Ernestine-Straße gibt es keinen benutzungspflichtigen Radweg.


Bild 4: Radfahrende sollen auf den gemeinsamen Geh-/ Radweg wechseln. Allerdings ist ab dem Verkehrszeichen der Bordstein zunächst nicht abgesenkt.

Bild 4: Radfahrende sollen auf den gemeinsamen Geh-/ Radweg wechseln. Allerdings ist ab dem Verkehrszeichen der Bordstein zunächst nicht abgesenkt.




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