Rietberg-Neuenkirchen, Lange Straße: Linksseitige Benutzungspflicht erzwingt gefähliches Fahrmanöver

An der Langen Straße in Rietberg-Neuenkirchen gibt es in Fahrtrichtung Rietberg auf der linken Straßenseite einen für Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen mittels Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg. Auf der rechten Straßenseite gibt es keine Radverkehrsanlagen. Die linksseitige Benutzungspflicht beginnt direkt an dem Kreisverkehr Platzstraße / Druffeler Straße.

An den anderen Kreisverkehrszufahrten gibt es unbeschilderte, nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen. Radfahrer, die aus diesen Richtungen kommen, können wahlweise die Fahrbahn vor und im Kreisverkehr benutzen. An der Ausfahrt in Fahrtrichtung Rietberg müssen sie auf die linksseitige Radverkehrsanlage wechseln. Dazu müssen sie zunächst aus dem Kreisverkehr ausfahren und in der Ausfahrt unter Beobachtung der in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge ggf. anhalten und einen starken Schlenker nach links über die Furt fahren. Dieses Fahrmanöver ist völlig unpraktikabel und besonders gefährlich, da andere Fahrzeugführer nicht mit einer derartigen Verhaltensweise rechnen.

Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Abschnitt 4.1.1) sollen Knotenpunkte "zügig und sicher befahrbar sein (Vermeidung enger Radien, hoher Borde, abrupter Verschwenkungen)". Dies ist hier nicht der Fall.

Zudem heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter zu § 2 Rand-Nr. 33: „Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Zudem werden an der Langen Straße offensichtlich die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht erfüllt. Im Gegenteil werden hier durch die Verpflichtung, auf der linken Seite zu fahren, besondere Gefahrenlagen geschaffen. Die Radwegbenutzungspflichten an der Langen Straße müssen daher aufgehoben werden. Mittelfristig sollten die Parkstände auf der rechten Straßenseite der Langen Straße in einen Radfahrstreifen oder Schutzstreifen umgewandelt werden.

Siehe auch die Mangelmeldung zu der Radverkehrsführung an der sich anschließenden Bahnhofstraße in Rietberg.

Informationen

Status:
Erfasst
Status vom:
09.04.2012
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Gefahrenstelle
  • Benutzungspflicht
  • Radverkehrsführung
Bild 1: Ab dem Kreisverkehr ist die linke Radverkehrsanlage an der Langen Str. in Richtung Rietberg benutzungspflichtig

Bild 1: Ab dem Kreisverkehr ist die linke Radverkehrsanlage an der Langen Str. in Richtung Rietberg benutzungspflichtig


Bild 2: An der Platzstraße gibt es nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen

Bild 2: An der Platzstraße gibt es nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen


Bild 3: Aus Richtung Neuenkirchen kommend beginnt an der Langen Str. vor dem Kreisverkehr eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage

Bild 3: Aus Richtung Neuenkirchen kommend beginnt an der Langen Str. vor dem Kreisverkehr eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage


Bild 4: An der Druffeler Str. gibt es in Richtung Kreisverkehr zunächst nur einen Gehweg, ...

Bild 4: An der Druffeler Str. gibt es in Richtung Kreisverkehr zunächst nur einen Gehweg, ...


Bild 5: ... direkt vor dem Kreisverkehr beginnt eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage

Bild 5: ... direkt vor dem Kreisverkehr beginnt eine nicht benutzungspflichtige Radverkehrsanlage


Bild 6: Um von der Fahrbahn des Kreisverkehrs den Anfang des linken benutzungspflichtigen Rad- Gehwegs zu erreichen, ...

Bild 6: Um von der Fahrbahn des Kreisverkehrs den Anfang des linken benutzungspflichtigen Rad- Gehwegs zu erreichen, ...


Bild 7: ... müssen Radfahrer in der Ausfahrt ein für die anderen Fahrzeugführer unerwartetes und daher gefährliches Fahrmanöver durchführen

Bild 7: ... müssen Radfahrer in der Ausfahrt ein für die anderen Fahrzeugführer unerwartetes und daher gefährliches Fahrmanöver durchführen




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