Gemeldet
27.11.2011
27.11.2011
Günter Osthus
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
- Hindernis
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Diese Radverkehrsanlage weist verschiedene Mängel auf, die insbesondere den Radfahrern, die täglich zwischen Herzebrock und Gütersloh pendeln, ein zügiges vorankommen erschweren. Der Radweg weist mehrere unübersichtliche Verschwenkungen auf, die in zu engen Radien geführt werden (Bilder 1 und 2).
An einem Abschnitt besteht die Oberfläche aus einem wassergebundenen Belag (Bilder 2 und 3). Dieser ist sehr unkomfortabel zu befahren und weist einen erhöhten Rollwiderstand auf. Die anderen Abschnitte sind zwar asphaltiert, die Asphaltiermaschine war aber offensichtlich nicht mit einer gut funktionierenden Nivillierautomatik ausgestattet. Der ca. 2009 erstellte Fuß- und Radweg weist eine wellige Oberfläche auf, der Komfort ist besonders beim schnellen Fahren mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck sehr schlecht (Bild 4).
Zudem ist der Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert. Der Verordnungsgeber (StVO / VwV-StVO) macht das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. (Siehe § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO)
Nach eigenen Beobachtungen benutzen Radfahrer regelmäßig den gut befahrbaren Mehrzweckstreifen. Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf diesem offensichtlich nicht. Wenn es vor dem Anlegen des Fuß- Radwegs bis 2009 keine außergewöhnliche Unfallhäufigkeit mit Radfahrern auf dem Mehrzweckstreifen gegeben hat, sollte die Benutzungspflicht aufgehoben und stattdessen durch entsprechende Piktogramme und / oder Beschilderung ein Benutzungsrecht angeordnet werden.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.