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05.12.2011
normal
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Dazu der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in einer Mitteilung:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie zuvor schon der Verwaltungsgerichtshof München, entschieden, dass die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durchaus gegeben sein müssen, bevor die Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden darf. Die von der Stadt Regensburg angeführte Gefährdungssituation bei Überholvorgängen, die durch die geringe Fahrbahnbreite entsteht, erfüllt nach der tatsächlichen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen für eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.“
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn offensichtlich nicht. Daher dürfen Radfahrer in dem Abschnitt nach der Berliner Straße wieder die Fahrbahn benutzen. Das Ende des kombinierten Rad- und Gehwegs ist zwar korrekt ausgeschildert, jedoch wird der Radweg nicht gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen auf die Fahrbahn geführt. Stattdessen endet er vor einem Reklameschild (siehe Bilder 2 und 3).
Zudem erfüllt der vorhandene Gehweg-Radweg in verschiedener Hinsicht die Vorgaben der VwV-StVO an die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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