Erfasst
06.04.2016
normal
- Benutzungspflicht
- Gefahrenstelle
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Die durch das linksseitig aufgestellte Zeichen 240 StVO angeordnete Benutzungspflicht des gemeinsamen Fuß- und Radweges auf der anderen Straßenseite gefährdet Radfahrer, da sie zweimal die Straße an unübersichtlicher Stelle queren müssen. (Bild 1+3).
Die vom Verordnungsgeber gestellten hohen Vorraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflichten sind hier nicht nachvollziehbar. Die Benutzungspflichten sollten daher aufgehoben werden. Das gilt insbesondere für die linksseitige Anordnung des Zeichens 241 StVO.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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